22. Juli 2026
Wann droht der Verlust der beamtenrechtlichen Bezüge?
Bei Straftaten eines Beamten droht der Verlust der beamtenrechtlichen Bezüge auf zwei rechtlich unterschiedlichen Wegen:
- automatisch kraft Gesetzes ab einer bestimmten rechtskräftigen Freiheitsstrafe und
- durch ein eigenständiges Disziplinarverfahren, unter Umständen bereits bei einer Geldstrafe oder sogar nach Einstellung des Strafverfahrens.
Gerade bei Steuerstraftaten ist die zweite Variante häufig das größere Risiko.
1. Automatischer Verlust der Beamtenrechte
Bei aktiven Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft der Verurteilung, wenn der Beamte
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder
- wegen bestimmter Staatsschutzdelikte, Volksverhetzung oder dienstbezogener Bestechlichkeit zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Für Landes- und Kommunalbeamte folgt dies aus § 24 BeamtStG, für Bundesbeamte aus § 41 BBG. § 24 BeamtStG, § 41 BBG.
Entscheidend sind folgende Punkte:
Genau ein Jahr genügt.
Es kommt nicht darauf an, ob die Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt wird.
Maßgeblich ist regelmäßig die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
Die Folge tritt erst mit Rechtskraft, dann aber automatisch ein. Eine zusätzliche Entlassungs- oder Disziplinarentscheidung ist nicht erforderlich.
Auch ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich. Ein Strafbefehl über ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung kann deshalb zum Verlust des Beamtenstatus führen. Die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen.
Die Folgen sind einschneidend:
- Ende des Beamtenverhältnisses,
- Wegfall der Dienstbezüge,
- Verlust der beamtenrechtlichen Versorgung,
- Verlust der Amtsbezeichnung und beamtenrechtlichen Titel,
- regelmäßig Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung – häufig wirtschaftlich deutlich ungünstiger als die Beamtenversorgung. Die Ein-Jahres-Grenze ist daher eine echte beamtenrechtliche „Absturzkante“.
2. Unter einem Jahr besteht keine Sicherheit
Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von elf Monaten führt zwar grundsätzlich nicht automatisch zum Verlust der Beamtenrechte. Das bedeutet aber keineswegs, dass der Beamte im Dienst bleiben darf.
Daneben kann ein Disziplinarverfahren geführt werden. Mögliche Maßnahmen sind insbesondere:
- Verweis,
- Geldbuße,
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Zurückstufung,
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Hat der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er disziplinarrechtlich zu entfernen. Das kann auch bei einer bloßen Geldstrafe der Fall sein. Strafrecht und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke; die strafrechtliche Sanktion bindet die disziplinarrechtliche Bewertung nicht (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18.17).
Auch eine Einstellung nach § 153a StPO schützt nicht zuverlässig. Die Disziplinarbehörde kann den Sachverhalt selbst aufklären und zu einer strengeren Bewertung gelangen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung, in der das BVerwG die Entfernung einer Steuerbeamtin trotz vorheriger strafrechtlicher Einstellung gegen Geldauflage nicht beanstandete. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 – 2 B 46.24
3. Was gilt speziell bei Steuerstraftaten?
Automatische Folge
Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine vorsätzliche Straftat. Wird deshalb rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, endet das aktive Beamtenverhältnis automatisch. Steuerhinterziehung gehört nicht zu den besonderen Delikten, bei denen bereits sechs Monate genügen.
Eine Geldstrafe – unabhängig davon, ob sie 90, 180 oder mehr Tagessätze umfasst – führt nicht automatisch zum Verlust der Beamtenrechte. Die bekannten Schwellen von 90 Tagessätzen betreffen vor allem das Führungszeugnis und sind für die beamtenrechtliche Statusfolge nicht entscheidend.
Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Auch sie kann aber disziplinarrechtliche Bedeutung haben, insbesondere bei Steuerbeamten oder wiederholten Pflichtverletzungen.
Disziplinarrechtliche Bewertung
Die private Steuerhinterziehung eines Beamten ist regelmäßig ein außerdienstliches Verhalten. Sie wird zum Dienstvergehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Entscheidend sind insbesondere:
- Höhe des Hinterziehungsbetrags,
- Dauer und Anzahl der Taten,
- planmäßiges oder verschleierndes Vorgehen,
- dienstliche Stellung und Vorbildfunktion,
- sachlicher Bezug der Tat zum konkreten Amt,
- Umfang des persönlichen Vorteils,
- Nachtatverhalten,
- freiwillige Offenlegung,
- Mitwirkung an der Aufklärung,
- vollständige und zeitnahe Schadenswiedergutmachung,
- einschlägige Vorbelastungen.
Steuerbeamte und andere Ämter mit besonderem Gesetzesbezug
Besonders gefährdet sind Beamte, deren dienstliche Kernaufgabe gerade in der Durchsetzung oder Kontrolle gesetzeskonformen Verhaltens besteht, etwa:
- Beschäftigte der Finanzverwaltung,
- Steuerfahnder und Betriebsprüfer,
- Polizeibeamte und Zollbeamte,
- Beamte in Kassen-, Haushalts- oder Vermögensfunktionen,
- Führungskräfte mit besonderer Vorbild- und Kontrollfunktion.
Bei einem Finanzamtsvorsteher hielt das BVerwG die Entfernung trotz einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen und eines Hinterziehungsbetrags unter 50.000 Euro für möglich. Ausschlaggebend war der unmittelbare Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18.17).
Damit gilt: Je enger der Zusammenhang zwischen Steuerstraftat und dienstlicher Aufgabe ist, desto weniger kommt es auf die Höhe des Steuerschadens an. Beamte ohne dienstlichen Steuerbezug
Fehlt ein besonderer Bezug zum konkreten Amt, kommt der Höhe des Hinterziehungsbetrags größere Bedeutung zu. Das BVerwG hat bei einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung ohne Dienstbezug folgende Orientierung entwickelt:
Bei außergewöhnlich hohen Hinterziehungsbeträgen kann eine Zurückstufung angezeigt sein.
Bei einem siebenstelligen Eurobetrag kommen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beziehungsweise Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
Diese Betragsgrenzen sind keine starren Tarife. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10). Ein Betrag unter einer Million Euro schließt daher die Entfernung nicht aus – insbesondere nicht bei dienstlichem Bezug, langer Tatdauer oder zusätzlichen Pflichtverletzungen.
4. Welche Bedeutung hat eine Selbstanzeige?
Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO kann strafrechtliche Straffreiheit bewirken. Sie beseitigt aber weder die begangene Tat noch automatisch das Dienstvergehen. Disziplinarrechtlich ist zu unterscheiden:
- Erfolgt die Offenlegung vollständig, vorbehaltlos, vor Aufdeckung und aus eigenem Antrieb, kann sie ein sehr gewichtiger Milderungsgrund sein.
- Erfolgt sie erst aus konkreter Furcht vor Entdeckung, ist ihr Gewicht deutlich geringer.
- Zusätzliche Bedeutung haben die sofortige Zahlung, umfassende Kooperation und erkennbare innere Umkehr.
Nach der Rechtsprechung kann eine wirklich freiwillige Offenbarung selbst bei einem sehr hohen Hinterziehungsbetrag dazu führen, dass von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen wird. Eine nur taktisch motivierte Selbstanzeige schützt dagegen nicht zuverlässig (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10). Deshalb muss eine Selbstanzeige bei Beamten stets zugleich steuerstrafrechtlich und disziplinarrechtlich geplant werden.
5. Vorläufige Kürzung der Bezüge
Bereits während des laufenden Verfahrens kann der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden. Nach dem Bundesdisziplinargesetz können dann grundsätzlich
- bis zu 50 Prozent der Dienst- oder Anwärterbezüge und
- bei Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn die Entfernung beziehungsweise Aberkennung des Ruhegehalts wahrscheinlich ist. Der unpfändbare Teil ist zu belassen. Die Landesdisziplinargesetze können abweichende Einzelheiten enthalten (§ 38 BDG).
Ein bloßes Ermittlungsverfahren führt dagegen nicht automatisch zum Wegfall der Bezüge.
6. Ruhestandsbeamte
Bei Ruhestandsbeamten muss unterschieden werden:
Wurde die Tat noch im aktiven Dienst begangen und hätte eine spätere Verurteilung zum Verlust der Beamtenrechte geführt, können die Rechte als Ruhestandsbeamter und die Versorgungsbezüge entfallen.
Wurde eine vorsätzliche Tat erst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen, setzt der automatische Verlust nach Bundesrecht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren voraus.
Unabhängig davon kann wegen eines während des aktiven Dienstes begangenen schweren Dienstvergehens nachträglich das Ruhegehalt aberkannt werden( § 59 BeamtVG). Mit der disziplinarrechtlichen Aberkennung gehen grundsätzlich auch die beamtenrechtliche Versorgung und die Hinterbliebenenversorgung verloren. Vorgesehen ist beim Bund lediglich ein zeitlich begrenzter Unterhaltsbeitrag bis zur Nachversicherung (§ 12 BDG).
7. Beamte auf Probe oder Widerruf
Für Beamte auf Probe und auf Widerruf ist das Risiko noch größer:
Ein Beamter auf Probe kann bereits wegen eines Verhaltens entlassen werden, das bei einem Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen würde.
Ein Beamter auf Widerruf kann grundsätzlich jederzeit entlassen werden.
Eine rechtskräftige Verurteilung zu einem Jahr ist hier also erst recht nicht erforderlich (§§ 34, 37 BBG).
8. Die wichtigsten Punkte in Kürze
Ein Jahr Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat bedeutet regelmäßig den automatischen Verlust des aktiven Beamtenstatus – auch bei Bewährung.
Auch ein Strafbefehl über genau ein Jahr kann diese Folge auslösen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist existenziell.
Unterhalb eines Jahres bleibt das Disziplinarrisiko bestehen. Auch Geldstrafe, Selbstanzeige oder §-153a-Einstellung schließen eine Entfernung nicht aus.
Bei Steuerbeamten und vergleichbaren Amtsträgern wiegt eine Steuerhinterziehung besonders schwer. Wegen des Amtsbezugs können selbst vergleichsweise geringe Beträge zur Entfernung führen.
Eine Selbstanzeige bewirkt keine disziplinarrechtliche Straffreiheit, kann aber bei echter Freiwilligkeit ein entscheidender Milderungsgrund sein.
Der Dienstherr erfährt häufig von dem Verfahren. Anklageschrift, Strafbefehlsantrag und abschließende Entscheidungen werden grundsätzlich übermittelt; das gilt ausdrücklich auch für Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen (§ 49 BeamtStG).
Strafverteidigung und Disziplinarverteidigung müssen von Beginn an abgestimmt werden. Eine strafrechtlich akzeptabel erscheinende Verständigung kann beamtenrechtlich existenzvernichtend sein.
Vor Erklärungen gegenüber Dienstherrn oder Disziplinarbehörde sollte Akteneinsicht genommen werden. Unkoordinierte Rechtfertigungen können im Straf- und Disziplinarverfahren nachteilig verwendet werden.
Wiedergutmachung, vollständige Offenlegung und dokumentierte Kooperation sollten frühzeitig geprüft werden, ohne dadurch die strafprozessuale Verteidigungsposition preiszugeben.
Maßgeblich sind stets das einschlägige Bundes- oder Landesbeamtenrecht, der konkrete Beamtenstatus und die dienstliche Funktion. Die Verteidigungsstrategie muss deshalb bereits vor einer Verständigung, einem Strafbefehl oder einer Selbstanzeige auch auf die Versorgung und den Beamtenstatus ausgerichtet werden.