Kanzlei > News

Ne
ws

01. August 2026

Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO

von Dr. Katharina Wild

Eine Einstellung nach § 153a StPO ermöglicht es, ein Strafverfahren gegen Erfüllung bestimmter Auflagen oder Weisungen zu beenden – ohne Urteil und ohne strafrechtliche Verurteilung. Der Betroffene ist anschließend nicht vorbestraft. Die Einstellung ist allerdings auch kein Freispruch.

I. Voraussetzungen einer Einstellung

Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt nur in Betracht, wenn:

1. Gegenstand des Verfahrens ein Vergehen ist.

Bei einem Verbrechen, also einer Tat mit einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, ist § 153a StPO nicht anwendbar.

2. Ein für die Anklage grundsätzlich ausreichender Tatverdacht besteht.

Reichen die Beweise nicht für eine Anklage, ist das Verfahren grundsätzlich nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. § 153a StPO soll eine solche Einstellung mangels Tatverdachts nicht ersetzen.

3. Die Schwere der möglichen Schuld nicht entgegensteht.

Anders als § 153 StPO verlangt § 153a StPO keine „geringe Schuld“. Deshalb kann die Vorschrift auch bei einem Tatvorwurf von einigem Gewicht angewendet werden. Bei besonders schwerwiegenden Taten, erheblichen Schäden, hoher krimineller Energie oder einschlägigen Vorbelastungen kann die Einstellung jedoch ausscheiden.

4. Die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Das öffentliche Interesse muss nicht von Anfang an fehlen. Es soll vielmehr durch die Erfüllung der Auflagen entfallen.

5. Der Beschuldigte zustimmt.

Ohne seine freiwillige Zustimmung ist eine Einstellung nach § 153a StPO nicht möglich. Niemand kann zur Annahme einer solchen Einstellung gezwungen werden. Staatsanwaltschaft und regelmäßig auch Gericht zustimmen.

Wer entscheiden und zustimmen muss, hängt davon ab, in welchem Verfahrensstadium sich das Verfahren befindet.

Ein Anspruch auf eine Einstellung besteht nicht. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts. Eine feste gesetzliche Schadens- oder Hinterziehungsgrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die Voraussetzungen und möglichen Auflagen ergeben sich unmittelbar aus § 153a StPO.

II. Welche Auflagen können erteilt werden?

Das Gesetz nennt insbesondere:

  • Schadenswiedergutmachung,
  • Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse,
  • gemeinnützige Arbeit,
  • Erfüllung von Unterhaltspflichten,
  • Täter-Opfer-Ausgleich,
  • Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs,
  • Teilnahme an einem Fahr- oder Aufbauseminar,
  • therapeutische Betreuung oder Behandlung.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Auflage muss aber einen sachlichen Bezug zum Verfahren haben, verhältnismäßig und für den Beschuldigten erfüllbar sein. Eine Geldauflage ist keine Geldstrafe. Sie wird deshalb insbesondere nicht in Tagessätzen festgesetzt und stellt keine strafgerichtliche Verurteilung dar.

III. Einstellung im Ermittlungsverfahren

Solange noch keine Anklage erhoben wurde, entscheidet die Staatsanwaltschaft.

1. Ablauf

Die Staatsanwaltschaft sieht zunächst nur vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage ab. Gleichzeitig setzt sie die Auflagen und eine Erfüllungsfrist fest.

Erforderlich sind grundsätzlich:

  • die Zustimmung des Beschuldigten und
  • die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts.

Ausnahmsweise ist keine gerichtliche Zustimmung erforderlich, wenn es sich um ein Vergehen ohne erhöhte Mindeststrafe handelt, die Tatfolgen gering sind und eine der in § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StPO genannten Auflagen verhängt wird.

Die gesetzlichen Erfüllungsfristen betragen je nach Auflage höchstens sechs Monate oder ein Jahr. Sie können einmal um drei Monate verlängert werden. Änderungen oder zusätzliche Auflagen sind nur mit Zustimmung des Beschuldigten möglich.

2. Nach Erfüllung der Auflage

Wird die Auflage vollständig und rechtzeitig erfüllt, ist das Verfahren endgültig erledigt. Die Tat kann danach nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Dieser sogenannte beschränkte Strafklageverbrauch erfasst die gesamte prozessuale Tat, nicht lediglich die ursprünglich angenommene Strafvorschrift.

Die gesetzliche Formulierung enthält allerdings eine Ausnahme: Stellt sich später heraus, dass dieselbe Tat rechtlich als Verbrechen zu beurteilen ist, schließt § 153a StPO eine weitere Verfolgung nicht zwingend aus.

3. Bei Nichterfüllung

Wird die Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt:

  • kann das Ermittlungsverfahren fortgesetzt,
  • Anklage erhoben oder
  • ein Strafbefehl beantragt werden. Bereits erbrachte Zahlungen oder sonstige Leistungen werden nicht erstattet. Während der Erfüllungsfrist ruht außerdem die strafrechtliche Verjährung.

IV. Einstellung nach Erhebung der Anklage

Ist die Anklage bereits erhoben, entscheidet nicht mehr die Staatsanwaltschaft allein, sondern das Gericht. § 153a Abs. 2 StPO gilt sowohl im Zwischenverfahren als auch im eigentlichen Hauptverfahren.

Erforderlich sind:

  • die Zustimmung des Gerichts,
  • die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und
  • die Zustimmung des Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten.

Das Gericht stellt das Verfahren zunächst durch Beschluss vorläufig ein und setzt die Auflagen fest. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Werden die Auflagen erfüllt, stellt das Gericht die Erfüllung fest und beendet das Verfahren endgültig. Auch dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird das Verfahren fortgesetzt – gegebenenfalls mit weiterer Beweisaufnahme und anschließendem Urteil.

Eine Einstellung kann grundsätzlich auch noch während einer laufenden Hauptverhandlung vereinbart werden. Strategisch ist dabei abzuwägen, ob die sichere Beendigung des Verfahrens vorzugswürdig ist oder ob angesichts der Beweislage ein Freispruch erreichbar erscheint.

V. Ist der Betroffene nach § 153a StPO vorbestraft?

Nein.

Eine Einstellung nach § 153a StPO ist:

  • kein Schuldspruch,
  • keine Strafe,
  • keine Verurteilung und
  • keine Vorstrafe.

Sie wird deshalb weder in das Bundeszentralregister noch in ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis als Verurteilung aufgenommen. Das Bundeszentralregister erfasst grundsätzlich die in §§ 3 und 4 BZRG bezeichneten Entscheidungen, insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen. Eine Einstellung nach § 153a StPO gehört nicht dazu.

Auch in das Gewerbezentralregister wird die Einstellung als solche nicht eingetragen. Dort werden nur die in § 149 GewO abschließend bezeichneten Verwaltungsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen und bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen registriert.

Der Betroffene darf daher auf die allgemeine Frage, ob er vorbestraft sei, grundsätzlich mit „Nein“ antworten.

VI. Eintragung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

Von Bundeszentralregister und Führungszeugnis ist das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister – ZStV zu unterscheiden.

Dort werden unter anderem erfasst:

  • die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
  • der Tatvorwurf,
  • das Aktenzeichen und
  • die Art der Verfahrenserledigung.

Damit wird auch eine Einstellung nach § 153a StPO im ZStV gespeichert. Dieses Register ist jedoch kein öffentliches Strafregister. Es dient vor allem Strafverfolgungsbehörden. Die Daten dürfen grundsätzlich nur für Strafverfahren verwendet werden; besondere gesetzliche Zugriffsrechte bestehen unter anderem für Waffen-, Luftsicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsbehörden. Näheres regelt § 492 StPO.

Nach der endgültigen Einstellung sind die Daten grundsätzlich zwei Jahre nach Verfahrenserledigung zu löschen. Wird innerhalb dieser Frist ein weiteres Strafverfahren eingetragen, kann sich die Löschung bis zur Löschungsreife sämtlicher Eintragungen verschieben. Der Beschuldigte ist daher zwar nicht vorbestraft, den Strafverfolgungsbehörden kann das frühere Verfahren aber für eine gewisse Zeit bekannt sein. Eine erneute Einstellung nach § 153a StPO kann dadurch praktisch schwieriger werden. Das frühere Verfahren darf jedoch nicht ohne Weiteres wie eine erwiesene Straftat oder rechtskräftige Vorverurteilung behandelt werden.

VII. Gilt die Unschuldsvermutung fort?

Ja.

Die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO ist grundsätzlich:

  • kein Geständnis,
  • kein Schuldanerkenntnis und
  • kein Verzicht auf die Unschuldsvermutung.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet ausdrücklich zwischen einem fortbestehenden Tatverdacht und einer festgestellten Schuld. Eine Schuldfeststellung darf ohne rechtskräftige Verurteilung nicht getroffen werden. Die Annahme einer Einstellung nach § 153a StPO bedeutet daher nicht, dass der Beschuldigte die Tat begangen oder seine Schuld eingeräumt hat.

Allerdings ist die Einstellung auch kein Freispruch. Sie besagt nicht, dass der Tatverdacht ausgeräumt wurde. Das Verfahren wird vielmehr aus Gründen der Verfahrensökonomie und des Rechtsfriedens ohne abschließende Klärung der Schuldfrage beendet.

VIII. Welche weiteren Konsequenzen sind möglich?

Trotz fehlender Verurteilung können mittelbare Folgen bleiben:

1. Eigene Verteidigungskosten:

Nach einer endgültigen gerichtlichen Einstellung gemäß § 153a StPO werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten, insbesondere seine Verteidigerkosten, grundsätzlich nicht von der Staatskasse übernommen; dies folgt aus § 467 Abs. 5 StPO.

2. Zivilrechtliche Ansprüche:

Schadensersatz-, Rückzahlungs- oder Unterlassungsansprüche werden durch die Einstellung grundsätzlich nicht beseitigt. Eine Wiedergutmachungsauflage kann allerdings auf einen Anspruch angerechnet werden.

3. Steuerliche Folgen:

Bei einer Einstellung wegen Steuerhinterziehung bleiben Steuerfestsetzungen, Hinterziehungszinsen, Säumniszuschläge und steuerliche Haftungsansprüche grundsätzlich unberührt.

4. Berufs- und Disziplinarrecht:

Berufsaufsichts- oder Disziplinarverfahren können je nach Berufsgruppe und Spezialgesetz trotz strafrechtlicher Einstellung möglich bleiben.

5. Gewerbe- und Erlaubnisrecht:

Behörden können den zugrunde liegenden Sachverhalt unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig prüfen. Die Einstellung allein beweist allerdings keine Unzuverlässigkeit.

6. Mitteilungen an Behörden:

In gesetzlich geregelten Fällen kann das Verfahren oder sein Ausgang nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen an Berufsaufsichts-, Dienst-, Ausländer- oder andere zuständige Behörden mitgeteilt werden.

7. Polizeiliche Daten:

Daten können nach Maßgabe der jeweiligen Polizei- und Datenschutzgesetze zeitweise in polizeilichen Informationssystemen gespeichert bleiben. Auch dies ist keine Eintragung als Vorstrafe.

IX. Fazit

Die Einstellung nach § 153a StPO bietet häufig den entscheidenden Vorteil, ein Strafverfahren ohne Urteil, Strafe und Vorstrafe zu beenden. Sie erhält die Unschuldsvermutung, ist aber kein Freispruch. Insbesondere bei beruflichen Zulassungen, steuerlichen Nebenfolgen, möglichen Behördenmitteilungen und der Speicherung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister können mittelbare Konsequenzen verbleiben.

Ob der Einstellung zugestimmt werden sollte, hängt deshalb nicht nur von der Höhe der Auflage ab. Entscheidend ist der Vergleich zwischen der Sicherheit einer endgültigen Verfahrensbeendigung und den Chancen sowie Risiken einer Fortführung des Verfahrens.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns.