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01. January 2022

FAQ Strafrecht

von Dr. Katharina Wild

1. Wann sollte ich einen Strafverteidiger beauftragen?

So früh wie möglich – idealerweise bereits beim ersten Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren. Das kann eine polizeiliche Vorladung, eine Durchsuchung, eine Beschlagnahme oder die Bitte um eine schriftliche Stellungnahme sein. Auch wer nur vermutet, dass gegen ihn ermittelt wird, kann sich vorsorglich beraten lassen.

Je früher die Verteidigung beginnt, desto eher lassen sich unbedachte Aussagen, Fristversäumnisse und vermeidbare Ermittlungsmaßnahmen verhindern.

2. Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?

Als Beschuldigter müssen Sie einer einfachen Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie dagegen Folge leisten. Zur Sache aussagen müssen Sie auch dort nicht.

Sie haben das Recht zu schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. In der Regel sollte zunächst Akteneinsicht genommen und anschließend entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Dieses Recht ergibt sich insbesondere aus § 136 StPO.

3. Was passiert unmittelbar nach der Mandatierung?

Der Strafverteidiger zeigt gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht die Vertretung an und beantragt Akteneinsicht. Er prüft laufende Fristen und teilt den Ermittlungsbehörden regelmäßig mit, dass vorerst keine Aussage zur Sache erfolgen wird.

Anschließend werden der Tatvorwurf, mögliche Risiken und gegebenenfalls dringende Maßnahmen besprochen – etwa bei Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme, Vermögensarrest oder einem drohenden Berufsverbot.

4. Kann der Anwalt die Ermittlungsakte einsehen?

Ja. Der Verteidiger hat grundsätzlich das Recht, die Ermittlungsakte und amtlich verwahrte Beweisstücke einzusehen. Daraus ergibt sich häufig erstmals, worauf der Tatverdacht konkret gestützt wird, welche Zeugen ausgesagt haben und welche Dokumente oder digitalen Daten ausgewertet wurden. Im laufenden Ermittlungsverfahren kann die vollständige Akteneinsicht vorübergehend eingeschränkt sein, wenn der Untersuchungszweck gefährdet würde. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers ist in § 147 StPO geregelt.

5. Welche Unterlagen benötigt der Strafverteidiger?

Zum Erstgespräch sollten möglichst alle vorhandenen Unterlagen mitgebracht oder vorab übermittelt werden, insbesondere:

  • Vorladungen, Anhörungsschreiben und Anklageschriften
  • Strafbefehle und gerichtliche Beschlüsse
  • Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle
  • Schriftverkehr mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Behörden
  • relevante Verträge, E-Mails und sonstige Dokumente
  • eine chronologische Darstellung des Geschehens
  • Informationen über bereits gemachte Aussagen und laufende Fristen

Unterlagen und digitale Daten dürfen weder verändert noch gelöscht werden. Der Verteidiger entscheidet, welche Informationen gegenüber den Ermittlungsbehörden verwendet werden.

6. Kann ich meinem Anwalt wirklich alles erzählen?

Ja. Eine wirksame Verteidigung setzt voraus, dass der Anwalt den Sachverhalt vollständig kennt – einschließlich belastender oder unangenehmer Umstände. Nur dann kann er Risiken richtig einschätzen und eine tragfähige Strategie entwickeln.

Rechtsanwälte unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Die unbefugte Offenbarung anvertrauter Geheimnisse ist strafbar. Verteidiger besitzen außerdem ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das ist unter anderem in § 203 StGB und § 53 StPO abgesichert.

7. Sollte ich gegenüber dem Anwalt die Wahrheit sagen, auch wenn ich die Tat begangen habe?

Unbedingt. Gegenüber dem eigenen Verteidiger sollte nichts beschönigt oder verschwiegen werden. Das bedeutet nicht, dass diese Informationen anschließend an Staatsanwaltschaft oder Gericht weitergegeben werden. Auch ein tatsächlich schuldiger Beschuldigter darf verteidigt werden. Aufgabe des Strafverteidigers ist es, die Rechte des Mandanten zu schützen, die Beweislage kritisch zu prüfen und auf ein rechtmäßiges und möglichst günstiges Ergebnis hinzuwirken. Der Verteidiger darf allerdings keine wissentlich falschen Tatsachen vortragen oder manipulierte Beweismittel verwenden.

8. Wie hoch sind die Kosten einer Strafverteidigung?

Die Kosten hängen insbesondere vom Umfang der Akte, der Schwierigkeit des Verfahrens, der Zahl der Beschuldigten, dem Verfahrensstadium und der Anzahl der Verhandlungstage ab. Dr. Katharina Wild rechnet aufgrund einer Vergütungsvereinbarung ab, beispielsweise als Stunden- oder Pauschalhonorar. Eine Vergütungsvereinbarung muss grundsätzlich in Textform geschlossen werden. Sie lässt transparent erkennen, welche Tätigkeiten erfasst sind und welche zusätzlichen Kosten entstehen können.

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Angeklagten, regelmäßig jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen.

9. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das hängt vom Versicherungsvertrag und vom konkreten Tatvorwurf ab. Viele Versicherungen übernehmen Verteidigungskosten bei fahrlässig begehbaren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Bei ausschließlich vorsätzlich begehbaren Delikten besteht häufig kein oder nur vorläufiger Versicherungsschutz.

Der Strafverteidiger kann eine Deckungsanfrage stellen. Eine Rechtsschutzversicherung sollte jedoch nicht ungeprüft über den Sachverhalt informiert werden.

10. Wie lange dauert ein Strafverfahren?

Das lässt sich zu Beginn meist nicht zuverlässig vorhersagen. Ein überschaubares Ermittlungsverfahren kann innerhalb weniger Monate beendet werden. Umfangreiche Verfahren mit vielen Zeugen, großen Datenmengen, Gutachten oder mehreren Beschuldigten können mehrere Jahre dauern.

Die Dauer hängt insbesondere ab von:

  • Umfang und Komplexität der Ermittlungen
  • Auslastung von Staatsanwaltschaft und Gericht
  • Dauer der Akteneinsicht und Beweisauswertung
  • Zahl der Beschuldigten und Zeugen
  • möglichen Gutachten oder Rechtshilfeersuchen
  • der gewählten Verteidigungsstrategie

Ein Strafverteidiger kann das Verfahren nicht beliebig beschleunigen. Er kann aber auf eine frühzeitige Entscheidung hinwirken – etwa durch eine schriftliche Stellungnahme nach Akteneinsicht, entlastende Beweisanträge oder Gespräche mit der Staatsanwaltschaft. Ziel kann sein, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium einzustellen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Wichtig: Eine lange Verfahrensdauer bedeutet weder, dass der Tatvorwurf besonders schwer wiegt, noch dass es zwangsläufig zu einer Anklage kommt.