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02. February 2026

Betriebsprüfungsbericht

von Dr. Katharina Wild

I. Wie kontrolliere ich einen Betriebsprüfungsbericht?

Zuerst die Eckdaten vollständig erfassen: Welche Steuerpflichtigen und Unternehmen betrifft die Prüfung? Welche Steuerarten und Veranlagungszeiträume umfasst die Prüfungsanordnung? Enthält der Bericht Feststellungen außerhalb dieses Prüfungsumfangs? Stimmen Beginn, Unterbrechungen und Ende der Prüfung? Ist Festsetzungsverjährung eingetreten oder durch § 171 Abs. 4 AO gehemmt? Wurde eine Schlussbesprechung durchgeführt oder wirksam darauf verzichtet? Wurden strittige Punkte dort tatsächlich erörtert? Weicht der endgültige Bericht überraschend vom Ergebnis der Schlussbesprechung ab? Wurde rechtliches Gehör gewährt? Nach § 202 AO muss der Bericht die erheblichen Feststellungen sowohl tatsächlich als auch rechtlich und die daraus folgenden Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darstellen.

II. Was sind die häufigsten Angriffspunkte eines BP-Berichts?

Der häufigste Angriffspunkt ist nicht die Norm, sondern der zugrunde gelegte Sachverhalt. Zu prüfen ist:

  • Sind alle im Bericht genannten Belege tatsächlich vorhanden?
  • Sind Konten, Verträge, Rechnungen und Buchungstexte korrekt wiedergegeben?
  • Wurden einzelne Vorgänge ohne hinreichenden Grund verallgemeinert?
  • Wurden entlastende Unterlagen oder Erklärungen übergangen?
  • Beruht eine Feststellung nur auf Vermutungen?
  • Sind Aussagen von Arbeitnehmern, Geschäftspartnern oder Dritten vollständig und zutreffend wiedergegeben?
  • Wurden private und betriebliche Vorgänge verwechselt?
  • Wurde ein Zahlungsfluss mit einem steuerpflichtigen Ertrag gleichgesetzt?
  • Sind Jahreszuordnung, Leistungszeitpunkt und Zuflusszeitpunkt richtig?

III. Wie kontrolliere ich geänderte Steuerbescheide nach einer Betriebsprüfung?

Nach Erlass der Bescheide ist für jeden Bescheid zu kontrollieren:

  • Wurden die Feststellungen des Berichts exakt übernommen?
  • Hat die Veranlagungsstelle zusätzliche Änderungen vorgenommen?
  • Stimmen Mehr- und Weniger-Rechnung und Bescheid überein?
  • Wurden Folgeänderungen korrekt umgesetzt?
  • Ist die Änderungsnorm genannt und einschlägig?
  • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung richtig?
  • Wann endet die Einspruchsfrist?

Der Prüfungsbericht selbst ist grundsätzlich nicht mit Einspruch anfechtbar. Gegen die Auswertungsbescheide beträgt die Einspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Bei Liquiditätsbelastung muss neben dem Einspruch gesondert die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden; der Einspruch allein hemmt die Zahlung nicht.