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15. Juli 2026

Wettbewerbsstrafrecht

von Dr. Katharina Wild

Wettbewerbsstrafrecht umfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die einen freien, fairen und unverfälschten Wettbewerb schützen. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Straftatbestand.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jeder Wettbewerbsverstoß ist eine Straftat. Die meisten Verstöße gegen das UWG führen zunächst zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Strafbar sind nur ausdrücklich bezeichnete Verhaltensweisen.

I. Wettbewerbsdelikte

Zu den wichtigsten Wettbewerbsdelikten gehören:

1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Nach § 298 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Ausschreibung ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht und darauf abzielt, dem Veranstalter die Annahme eines bestimmten Angebots nahezulegen.

Typische Beispiele sind:

  • abgesprochene Preise,
  • vorher festgelegte „Gewinner“ einer Ausschreibung,
  • bewusst überhöhte Schutzangebote,
  • Absprachen, wer sich an welcher Ausschreibung beteiligt,
  • Aufteilung von Auftraggebern, Gebieten oder Losen.

Erfasst werden nicht nur öffentliche, sondern grundsätzlich auch private Ausschreibungen. Nicht jede Bietergemeinschaft ist allerdings unzulässig. Entscheidend ist, ob sie wirtschaftlich sachlich gerechtfertigt ist oder den Wettbewerb ausschalten soll.

2. Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 299 StGB erfasst Vorteile, die als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder für eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen gefordert, angenommen, angeboten oder gewährt werden.

Als Vorteil kommen etwa in Betracht:

  • Geldzahlungen und „Provisionen“,
  • Geschenke oder Reisen,
  • Scheinberaterverträge,
  • private Rabatte,
  • Einladungen,
  • Vorteile für Familienangehörige oder andere Dritte.

Erfasst werden sowohl der bestochene Angestellte oder Beauftragte als auch derjenige, der den Vorteil anbietet oder gewährt. Daneben bestehen besondere Tatbestände für Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach §§ 299a und 299b StGB.

3. Strafbare Werbung und Pyramidensysteme

§ 16 UWG bestraft insbesondere:

  • öffentliche irreführende Werbung mit unwahren Angaben, wenn dadurch gezielt der Anschein eines besonders günstigen Angebots erzeugt werden soll,
  • progressive Kundenwerbung, insbesondere bestimmte Schneeball- und Pyramidensysteme.

Nicht jede objektiv falsche Werbeaussage ist damit automatisch strafbar. § 16 Abs. 1 UWG verlangt unter anderem unwahre Angaben und die besondere Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.

4. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Nach § 23 GeschGehG kann sich strafbar machen, wer Geschäftsgeheimnisse unbefugt beschafft, nutzt oder offenlegt, beispielsweise um den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um ein geschütztes Geschäftsgeheimnis handelt. Dazu gehören insbesondere angemessene betriebliche Geheimhaltungsmaßnahmen. Ohne solche Schutzmaßnahmen kann bereits die Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis fehlen.

5. Kartellverstöße

Preis-, Gebiets-, Kunden- oder Mengenabsprachen sind regelmäßig Kartellordnungswidrigkeiten nach dem GWB. Sie sind in Deutschland nicht in jedem Fall zugleich Straftaten. Strafbar werden sie insbesondere dann, wenn die besonderen Voraussetzungen einer Submissionsabsprache nach § 298 StGB erfüllt sind. Zusätzlich können Betrug, Untreue, Bestechung oder Steuerdelikte verwirklicht sein.

II. Wie hoch sind die Strafen?

Fall Strafrahmen
Ausschreibungsabsprache, § 298 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
Besonders schwerer Korruptionsfall, § 300 StGB Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre
Strafbare Werbung/Pyramidensystem, § 16 UWG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen regelmäßig Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
Qualifizierte Geheimnisverletzung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

Bei der Strafzumessung kommt es unter anderem auf die Dauer der Absprache, die Höhe des Vorteils, das Auftragsvolumen, die Stellung des Täters, die Zahl der Beteiligten und das Verhalten nach Entdeckung der Tat an.

Neben der Strafe können die erlangten Vorteile eingezogen und Vermögenswerte bereits während des Ermittlungsverfahrens durch Vermögensarrest gesichert werden.

III. Wann verjähren Wettbewerbsstraftaten?

Die genannten Wettbewerbsstraftaten verjähren strafrechtlich grundsätzlich nach fünf Jahren. Das folgt aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, weil die jeweiligen Grundtatbestände mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind.

Die Frist beginnt, sobald die jeweilige Tat beendet ist. Dieser Zeitpunkt kann erheblich später liegen als die erste Absprache:

Bei Bestechung ist je nach Tatvariante unter anderem auf das Fordern, Versprechen, Annehmen oder Gewähren des Vorteils abzustellen.

Bei einer Ausschreibungsabsprache kommt es nicht lediglich auf das erste Gespräch an. Nach neuerer Rechtsprechung kann grundsätzlich der Zuschlag oder Vertragsschluss für die Beendigung maßgeblich sein.

Bei fortlaufender Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen ist jede Handlung gesondert zu prüfen.

Durch Ermittlungsmaßnahmen – beispielsweise Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchungsanordnung oder Haftbefehl – kann die Verjährung unterbrochen werden und erneut beginnen. Auch schwere Kartellordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich in fünf Jahren; insoweit gilt § 81g GWB.

Davon zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Verjährung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche. Diese beträgt nach § 11 UWG häufig nur sechs Monate ab Kenntnis.

IV. Welche Sanktionen sind gegen das Unternehmen möglich?

Das deutsche Recht kennt bislang kein allgemeines Unternehmensstrafrecht. Eine GmbH oder AG wird daher nicht zu einer „Freiheitsstrafe“ verurteilt. Gegen das Unternehmen können aber erhebliche wirtschaftliche Sanktionen verhängt werden.

1. Verbandsgeldbuße

Nach § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch:

  • eine das Unternehmen treffende Pflicht verletzt wurde oder
  • das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte.

Die allgemeine Höchstgrenze beträgt:

  • bei einer vorsätzlichen Straftat bis zu 10 Millionen Euro,
  • bei einer fahrlässigen Straftat bis zu 5 Millionen Euro.

Der wirtschaftliche Vorteil soll abgeschöpft werden. Reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, kann es überschritten werden. Eine Unternehmensgeldbuße kann außerdem an eine Aufsichtspflichtverletzung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG anknüpfen.

2. Kartellgeldbuße

Bei Kartellverstößen gilt ein besonderer Bußgeldrahmen. Gegen Unternehmen kann die Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes betragen, der in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt wurde (§ 81c GWB). Dabei kann der weltweite Konzernumsatz maßgeblich werden.

V. Weitere Unternehmensfolgen

Außerdem kommen in Betracht:

  • Abschöpfung bzw. Einziehung wirtschaftlicher Vorteile,
  • Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung,
  • Schadensersatzforderungen geschädigter Auftraggeber oder Wettbewerber,
  • Unwirksamkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen,
  • Abmahnungs- und Unterlassungsverfahren,
  • Eintragung in das Wettbewerbsregister,
  • Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren,
  • Kündigung bestehender Aufträge,
  • erhebliche Reputations- und Finanzierungsschäden.

Gerade die Eintragung in das Wettbewerbsregister kann für Bauunternehmen und andere stark von öffentlichen Aufträgen abhängige Unternehmen existenzgefährdend werden. Eine Sanktion gegen das Unternehmen und die persönliche Strafverfolgung von Geschäftsführern oder Mitarbeitern können nebeneinander erfolgen.