
25. Juni 2025
Unter Verdacht: Subventionsbetrug bei Coronahilfen?
Wer Coronahilfen zur Sicherung seiner Existenz oder kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen beantragte, findet sich mitunter auch noch fünf Jahre nach Ausbruch der Pandemie mit dem strafrechtlichen Verdacht des Subventionsbetrugs konfrontiert.
Gut gemeint ist nicht immer gut
Gut gemeint war die Absicht der Politik unbürokratisch und schnelle Hilfe zu leisten in Form verschiedener Corona-Hilfen, wie der Soforthilfe, der Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen. Hierdurch sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, wie Betriebsschließungen, Ausgangssperren, Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen, abgefedert und die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gesichert werden.
Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug
Ein Strafbarkeitsrisiko ergibt sich bereits, wenn Hilfen beantragt werden, denn schon mit Antragstellung können unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden. Während es zu Beginn der Pandemie genügte, Umsatzeinbrüche zu schätzen und Anträge für einzelne Unternehmen gestellt wurden, werden Angaben in der Schlussabrechnung, die für alle Unternehmen eines Unternehmensverbunds zu erstellen war, genau unter die Lupe genommen. Neben der Rückforderung der Coronahilfen droht den Antragstellern bei Unstimmigkeiten die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs. Bei vorsätzlicher Begehung wird dieser mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Steuerstrafrechtliches Risiko
Häufig konnte zu Beginn der Pandemie der Eindruck entstehen, Coronahilfen seien als Subventionen nicht steuerbar. Wer aber Angaben zum Erhalt von Coronahilfen in der Steuererklärung unterlassen hat, kann sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen. Der Datenaustausch zwischen Bewilligungsstelle und Finanzverwaltung ermöglicht den Behörden auch in steuerlicher Hinsicht einen Abgleich und geht mit einem hohen Entdeckungsrisiko einher.
Risiken für Berater
Ermittlungsverfahren richten sich auch gegen Steuerberater, die nach der Konzeption der Coronahilfe-Programme als sog. prüfende Dritte Anträge für ihre Mandanten übermittelten und Schlussabrechnungen stellten. Beratern kann Beihilfe zum Subventionsbetrug vorgeworfen werden, insbesondere wenn sie hätten erkennen können, dass Anträge unrichtig gestellt wurden.
Vielfalt der Verfolgung und Verteidigung
So vielfältig wie die Unternehmen, die Coronahilfen beantragten, sind die Sachverhalte, aus denen sich ein strafbares Verhalten ergeben soll. Die Fälle reichen von Anträgen für tatsächlich nicht existente Unternehmen gestellt wurden bis hin zu lediglich leichtfertigen Rechenfehlern bei der Antragstellung. Ebenso vielfältig können die Verteidigungsansätze im jeweiligen Einzelfall sein.
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