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14. Februar 2023

Steuerhinterziehung bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten?

von Dr. Katharina Wild (überarbeitete Version: 02.08.2026)

Ehegatten machen sich bei einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung nicht automatisch gemeinsam wegen Steuerhinterziehung strafbar. Entscheidend ist, welchem Ehegatten die unrichtigen Angaben zuzurechnen sind und ob der andere Ehegatte hieran vorsätzlich mitgewirkt hat.

1. Jeder Ehegatte verantwortet grundsätzlich seine eigenen Einkünfte

Auch bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zunächst für jeden Ehegatten gesondert ermittelt und erst anschließend zusammengerechnet. Die gemeinsame steuerliche Behandlung nach § 26b EStG beseitigt diese individuelle Verantwortung nicht. Zwar müssen beide Ehegatten die gemeinsame Erklärung unterzeichnen, der Erklärungsgehalt der jeweiligen Unterschrift beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Tatsachen aus der eigenen Sphäre. §§ 25, 26b EStG

Ein Ehegatte kann sich deshalb wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen, wenn er vorsätzlich beispielsweise:

  • eigene Betriebs-, Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte verschweigt,
  • eigene Einnahmen zu niedrig angibt,
  • unberechtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend macht,
  • falsche Angaben zu gemeinsam erzielten oder ihm anteilig zuzurechnenden Einkünften macht,
  • oder erkennt, dass eigene Angaben unrichtig waren, und eine erforderliche Berichtigung unterlässt.

Voraussetzung ist, dass dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Bedingter Vorsatz genügt: Der Ehegatte muss die Unrichtigkeit und eine mögliche Steuerverkürzung zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen. § 370 AO

2. Die bloße Unterschrift führt nicht zur Strafbarkeit für den anderen Ehegatten

Verschweigt beispielsweise der Ehemann eigene ausländische Kapitalerträge oder Einnahmen aus seinem Unternehmen, wird die Ehefrau nicht schon deshalb Mittäterin oder Gehilfin, weil sie die gemeinsame Steuererklärung mitunterzeichnet.

Das gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich sogar dann, wenn sie weiß, dass die Angaben ihres Ehemannes unrichtig sind. Die bloße Kenntnis und Mitunterzeichnung reichen für eine Strafbarkeit nicht aus. Der BFH hat ausdrücklich entschieden:

Mittäter oder Teilnehmer ist nicht, wer sich darauf beschränkt, die gemeinsame Erklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte seine eigenen Einkünfte unrichtig erklärt.

Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass bei ausschließlich einem Ehegatten zuzurechnenden Einkünften nur dieser Ehegatte die entsprechenden steuerlichen „Angaben“ macht. BFH, Urteil vom 16. April 2002 – IX R 40/00; bestätigt in BFH, Beschluss vom 20. August 2010 – IX B 41/10

3. Strafbarkeit bei aktiver Unterstützung

Anders liegt es, wenn der andere Ehegatte über die bloße Unterschrift hinaus an der Hinterziehung mitwirkt. In Betracht kommen dann Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe, etwa wenn er:

  • gemeinsam mit dem Partner die Verschleierung plant,
  • dem Steuerberater bewusst falsche Informationen übermittelt,
  • Scheinrechnungen oder fingierte Verträge beschafft,
  • Konten, Depots oder Vermögenswerte gezielt verschleiert,
  • Buchhaltungsunterlagen verändert oder vernichtet,
  • Gelder auf eigenen Konten entgegennimmt, um die tatsächliche Zuordnung zu verbergen,
  • oder den Partner durch einen konkreten Tatbeitrag bei der Abgabe der falschen Erklärung unterstützt.

Für Mittäterschaft ist regelmäßig ein gemeinsamer Tatplan und ein eigener wesentlicher Tatbeitrag erforderlich. Für Beihilfe genügt eine vorsätzliche Förderung der fremden Steuerhinterziehung. Dass beide Ehegatten wirtschaftlich vom Splittingvorteil oder von der ersparten Steuer profitieren, reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus.

4. Gemeinsame Einkunftsquellen

Besonders sorgfältig muss geprüft werden, wenn die Einkünfte beiden Ehegatten zuzurechnen sind, beispielsweise bei:

  • gemeinsam vermieteten Immobilien,
  • gemeinsamen Unternehmen oder Beteiligungen,
  • gemeinschaftlich geführten Kapitalanlagen,
  • Oder-Konten oder gemeinsamen Depots,
  • gemeinsam vorgenommenen Schenkungen oder Vermögensübertragungen.

Hier können beide Ehegatten eigene unrichtige Angaben gemacht haben. Sind beide über die tatsächlichen Verhältnisse informiert und wirken sie bewusst an der falschen Erklärung mit, kommt eine Strafbarkeit beider Ehegatten in Betracht.

5. Nachträglich erkannte Fehler

Erkennt ein Ehegatte nach der Abgabe, dass seine eigenen Angaben unrichtig oder unvollständig waren und dass dadurch Steuern verkürzt werden können, besteht grundsätzlich eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Das vorsätzliche Unterlassen der Berichtigung kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begründen. Bezieht sich der Fehler dagegen ausschließlich auf die Einkünfte des anderen Ehegatten, entsteht aus der bloßen Mitunterzeichnung grundsätzlich keine eigene Berichtigungspflicht. Hat der Ehegatte jedoch selbst an der ursprünglichen Hinterziehung mitgewirkt, ist die Lage anders zu beurteilen.

6. Strafbarkeit und steuerliche Haftung sind zu trennen

Auch wenn nur ein Ehegatte strafrechtlich verantwortlich ist, können beide aufgrund der Zusammenveranlagung Steuergesamtschuldner sein. Das Finanzamt kann daher grundsätzlich auch gegen den strafrechtlich unbeteiligten Ehegatten vollstrecken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser eine Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO beantragen. Zudem kann die verlängerte Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern auch gegenüber dem nicht beteiligten Ehegatten wirken. Die fehlende Strafbarkeit bedeutet daher nicht automatisch, dass keine steuerlichen oder vollstreckungsrechtlichen Folgen drohen.

Kurz gesagt: Die Ehe und die gemeinsame Steuererklärung begründen keine automatische strafrechtliche Mitverantwortung. Strafbar wird jeder Ehegatte für eigene vorsätzliche Falschangaben oder durch eine nachweisbare aktive Beteiligung an der Hinterziehung des anderen.