Kanzlei > News

Ne
ws

27. Juni 2026

Passentzug bei Steuerhinterziehung

Für den Entzug bzw. die Versagung eines Passes wegen Steuerhinterziehung ist nicht die Verurteilung als solche maßgeblich, sondern der prognostische Steuerflucht oder Strafverfolgungsfluchtwille im Sinne der §§ 7, 8 Passgesetz (PassG).

Die Rechtsprechung verlangt einen konkreten Kausalzusammenhang: Bloß hohe Steuerrückstände oder eine Steuerstraftat genügen nicht; erforderlich sind bestimmte Tatsachen, aus denen sich bei lebensnaher Betrachtung ergibt, dass der Betroffene sich ins Ausland absetzen oder dort verbleiben will, um seine steuerlichen Verpflichtungen zu umgehen.

Indizien sind etwa: Verlegung des Wohnsitzes in „Steueroasen“, Übertragung inländischen Vermögens auf Angehörige, Nichtmitwirkung im Steuerverfahren, jahrelanges Untertauchen und Fortführung des Auslandsaufenthalts trotz erheblicher Rückstände. Eine „bloße Vermutung“ reicht nicht; es braucht ein auf den Einzelfall bezogenes Tatsachengerüst.

"Es muss die Einschätzung gerechtfertigt sein, dass der Passbewerber oder -inhaber gerade wegen der Strafverfolgung im Ausland bleiben wird. Der Entschluss, den Auslandsaufenthalt fortzusetzen, muss maßgeblich auf dem Beweggrund beruhen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ob ein solcher Entziehungswillen vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen. Insbesondere ist das Verhalten des Passbewerbers oder -inhabers zu würdigen. Die festgestellten Tatsachen müssen bei vernünftiger Betrachtung in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde wegen der Strafverfolgung voraussichtlich nicht nach Deutschland zurückkehren (…).“

BVerwG, Beschl. v. 10.2.2015 – 6 B 3.15

Bei Fragen kontaktieren Sie uns: kanzlei@wild.legal