
01. Juli 2025
Mindestlohnerhöhung als Risiko
Mindestlohnerhöhung als Risiko für einen Mindestlohnverstoß?
Experten prognostizieren, dass eine Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro pro Stunde Anreize für Schwarzarbeit schafft. Dabei bestand und besteht ohnehin mit jeder Änderung des Mindestlohns ein strafrechtliches Risiko:
Denn werden Löhne nicht rechtzeitig angepasst, wird dem Arbeitgeber das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und die Nichtgewährung des Mindestlohns (§§ 10, 23 AEntG) vorgeworfen werden.
Zwar wird die Nichtgewährung des Mindestlohns nach dem AEntG lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Wer aber als Arbeitgeber den für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Stellen über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht und dadurch Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, macht sich strafbar nach § 266a StGB. Das gilt unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Vorsatz wird dem Arbeitgeber von den Ermittlungsbehörden regelmäßig unterstellt.
Folge eines Verfahrens wegen Schwarzarbeit ist häufig eine Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer, die auf den Mindestlohn hätte entrichtet werden müssen. Wurde keine Lohnsteuer abgeführt, schließt sich ein Steuerstrafverfahren gegen den Arbeitgeber wegen Lohnsteuerhinterziehung an.
Ganz so einfach sind Verfahren wegen Mindestlohnverstößen in der Praxis aber nicht. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beschäftigung, dem Vorstellungsbild des Arbeitgebers zum vorsätzlichen Handeln oder der Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Schadens können Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung sein.