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01. Juli 2025

Mindestlohnerhöhung als Risiko?

von Dr. Katharina Wild (Stand: August 2026)

Ja. Die Mindestlohnerhöhung ist zwar selbst kein Straftatbestand. Wird sie jedoch bei Lohnzahlung, Zeiterfassung, Sozialversicherung oder Lohnsteuer nicht richtig umgesetzt, können neben erheblichen Bußgeldern auch Strafbarkeiten nach § 266a StGB und § 370 AO entstehen.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.

1. Was ist ein Mindestlohnverstoß?

Ein Mindestlohnverstoß liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem vom MiLoG erfassten Arbeitnehmer für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlt oder ihn nicht rechtzeitig zahlt.

Das Bundesarbeitsgericht stellt auf die in dem jeweiligen Kalendermonat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ab. Ein Ausgleich über mehrere Monate ist grundsätzlich nicht zulässig; Besonderheiten bestehen bei ordnungsgemäßen Arbeitszeitkonten. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16

Typische Verstöße sind:

  • unveränderte Fortzahlung eines Stundenlohns von 12,82 Euro ab Januar 2026;
  • ein gleichbleibendes Monatsgehalt, das wegen Überstunden rechnerisch unter 13,90 Euro fällt;
  • nicht vergütete Vorbereitungs-, Abschluss-, Bereitschafts- oder sonstige Arbeitszeiten;
  • tatsächlich geleistete, aber nicht aufgezeichnete Überstunden;
  • nachträgliche Kürzung oder Manipulation von Arbeitszeiten;
  • unzulässige Anrechnung von Trinkgeldern, Auslagenersatz oder zweckgebundenen Zuschlägen;
  • verspätete Zahlung des Mindestlohns;
  • Behandlung tatsächlich abhängig Beschäftigter als „freie Mitarbeiter“;
  • Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit bei Minijobbern, ohne den Lohn anzupassen.

Bei einem Minijob beträgt die Verdienstgrenze 2026 monatlich 603 Euro. Wird genau der Mindestlohn gezahlt, sind damit höchstens rund 43,38 Stunden monatlich möglich. Der Mindestlohn muss grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden.

2. Ist der Mindestlohnverstoß selbst eine Straftat?

Grundsätzlich nein. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtzahlung beziehungsweise verspätete Zahlung ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG. Es drohen:

  • Geldbuße bis zu 500.000 Euro für Nicht- oder verspätete Zahlung;
  • Geldbuße bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen bestimmte Arbeitszeitaufzeichnungen;
  • Nachzahlung des Differenzlohns;
  • Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen;
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Bußgeldern ab 2.500 Euro;
  • Eintragung in das Wettbewerbsregister;
  • gegebenenfalls Unternehmensgeldbußen nach §§ 30, 130 OWiG.

Auch ein Auftraggeber kann ordnungswidrig handeln, wenn er Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang durch einen Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt.

3. Wann entsteht eine Strafbarkeit nach § 266a StGB?

Das größte strafrechtliche Risiko ergibt sich daraus, dass Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn, sondern auf das rechtlich geschuldete Arbeitsentgelt berechnet werden.

Das bedeutet: Zahlt der Arbeitgeber nur 12,82 Euro, obwohl 13,90 Euro geschuldet sind, müssen die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich trotzdem auf der Grundlage von 13,90 Euro berechnet werden. Man spricht häufig vom Entstehungs- oder Anspruchsprinzip beziehungsweise vom „Phantomlohn“.

Das Bundessozialgericht hat 2025 nochmals hervorgehoben, dass mit dem gesetzlichen Mindestlohnanspruch auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entstehen. BSG, Urt. v. 13.11.2025 - B 12 BA 6/23 R

Arbeitnehmeranteile: § 266a Abs. 1 StGB

Strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitsförderung der Einzugsstelle vorsätzlich vorenthält. Das gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob der entsprechende Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt wurde.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Es besteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
  • Es ist ein höheres Arbeitsentgelt – insbesondere der Mindestlohn – geschuldet.
  • Die darauf entfallenden Arbeitnehmerbeiträge werden bei Fälligkeit nicht vollständig abgeführt.
  • Der Verantwortliche handelt zumindest mit bedingtem Vorsatz.

Arbeitgeberanteile: § 266a Abs. 2 StGB

Hinsichtlich der Arbeitgeberanteile reicht die bloße Nichtzahlung nicht in jedem Fall aus. Strafbarkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber

  • der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  • sie pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
  • und dadurch Arbeitgeberbeiträge vorenthält.

Typischer Fall: Der Unternehmer meldet nur die manipulierten oder zu niedrigen Arbeitsstunden und verschweigt die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. § 266a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre. § 266a StGB

Vorsatz ist entscheidend

Eine Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus. Bedingter Vorsatz kann genügen. Riskant sind insbesondere Fälle, in denen der Unternehmer:

  • die Mindestlohnerhöhung kennt, aber die Abrechnung bewusst nicht umstellt;
  • weiß, dass Arbeitnehmer mehr Stunden leisten als abgerechnet werden;
  • offensichtlich unplausible Stundenzettel akzeptiert;
  • Barzahlungen oder „inoffizielle“ Überstunden duldet;
  • trotz Hinweisen der Lohnbuchhaltung oder des Steuerberaters nicht reagiert;
  • Beschäftigte bewusst als Selbstständige oder Minijobber behandelt, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse dagegen sprechen.

Ein bloßer Rechenfehler führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit. Fahrlässigkeit kann aber weiterhin Bußgeldtatbestände und erhebliche Nachforderungen auslösen.

4. Wann liegt zusätzlich Lohnsteuerhinterziehung vor?

Hier besteht ein wichtiger Unterschied zur Sozialversicherung: Die Lohnsteuer entsteht grundsätzlich erst, wenn dem Arbeitnehmer Arbeitslohn tatsächlich zufließt. § 38 Abs. 2 EStG Deshalb führt die bloße Nichtzahlung des Mindestlohns nicht automatisch zu einer Lohnsteuerhinterziehung hinsichtlich des unbezahlten Differenzlohns.

Folgen: -Mindestlohnverstoß: ja; -Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auf 2.224 Euro; -§ 266a StGB möglich, wenn Beiträge auf die Differenz vorsätzlich nicht abgeführt werden;

Lohnsteuerhinterziehung wegen der noch nicht gezahlten 172,80 Euro grundsätzlich nein, weil dieser Betrag noch nicht zugeflossen ist. Wird die Differenz später nachgezahlt, entsteht grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Lohnsteuer.

Steuerhinterziehung bei Schwarzlohn oder falscher Lohnabrechnung

Eine Strafbarkeit nach § 370 AO kommt dagegen in Betracht, wenn tatsächlich gezahlter Arbeitslohn verschwiegen oder zu niedrig erklärt wird.

Typische Fälle sind:

  • Barlohn neben der offiziellen Abrechnung;
  • Auszahlung von Überstunden „auf die Hand“;
  • angebliche Auslagen oder Spesen, die tatsächlich Arbeitslohn darstellen;
  • nur teilweise Erfassung tatsächlich gezahlter Vergütung;
  • unterlassene oder bewusst unrichtige Lohnsteuer-Anmeldungen;
  • Scheinrechnungen zur Verschleierung von Lohnzahlungen.

Erforderlich sind:

  • unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber dem Finanzamt;
  • eine dadurch bewirkte nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Festsetzung der Lohnsteuer;
  • Vorsatz des Verantwortlichen.

Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. § 370 AO Wird nur leichtfertig gehandelt, kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht. Wird die Lohnsteuer richtig angemeldet, aber nicht oder verspätet abgeführt, liegt regelmäßig keine Steuerhinterziehung durch eine unrichtige Festsetzung vor; möglich ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 380 AO. §§ 378, 380 AO

5. Wer ist im Unternehmen strafrechtlich verantwortlich?

Beim Einzelunternehmen grundsätzlich der Inhaber. Bei einer GmbH oder AG kommen insbesondere in Betracht:

  • Geschäftsführer oder Vorstände;
  • faktische Geschäftsführer;
  • ausdrücklich verantwortliche Betriebs- oder Personalleiter;
  • sonstige Beauftragte im Sinne des § 14 Abs. 2 StGB;
  • Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung als Täter oder Gehilfen, wenn sie vorsätzlich mitwirken.

Die Übertragung der Lohnabrechnung auf Mitarbeiter, Steuerberater oder externe Abrechnungsstellen beseitigt die Verantwortung der Geschäftsleitung nicht automatisch. Eine wirksame Delegation kann Verantwortungsbereiche abgrenzen, setzt aber klare Zuständigkeiten, geeignete Personen, angemessene Kontrollen und ein Eingreifen bei Auffälligkeiten voraus.

6. Was Unternehmer jetzt prüfen sollten

Besonders wichtig sind:

  • sämtliche Stunden- und Monatslöhne rückwirkend ab 1. Januar 2026;
  • tatsächliche Arbeitsstunden pro Kalendermonat einschließlich Vor- und Nacharbeiten;
  • Überstunden und Arbeitszeitkonten;
  • Minijobs und die Grenze von 603 Euro;
  • anrechenbare und nicht anrechenbare Zulagen;
  • Branchenmindestlöhne, wenn diese über 13,90 Euro liegen;
  • Scheinselbstständige und freie Mitarbeiter;
  • Übereinstimmung von Dienstplan, Zeiterfassung, Lohnabrechnung und Beitragsmeldung;
  • Subunternehmer, insbesondere in Bau, Gastronomie, Logistik und Gebäudereinigung.

Festgestellte Fehler sollten unverzüglich berechnet, arbeitsrechtlich nachgezahlt und sozialversicherungsrechtlich korrigiert werden. Eine Nachzahlung beseitigt eine bereits vollendete Strafbarkeit nach § 266a StGB nicht automatisch, kann aber für Schadensbegrenzung, Strafzumessung und Verteidigungsstrategie erheblich sein. Vor einer Korrektur mit möglicher strafrechtlicher Relevanz sollten Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerstrafrecht abgestimmt geprüft werden.

7. Was sind die wichtigsten Fragen zum Mindestlohnverstoß?

Die wichtigsten Punkte lassen sich auf zehn Kernaussagen reduzieren:

Die Mindestlohnerhöhung ist kein eigener Straftatbestand.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Die Nichtzahlung ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach dem MiLoG.

Entscheidend ist der effektive Stundenlohn.

Für jeden Kalendermonat ist zu prüfen, ob das Bruttoentgelt im Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Stunden über dem Mindestlohn liegt. Unbezahlte Überstunden, Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten können den Stundenlohn unter die Mindestlohngrenze drücken.

Auch die verspätete Zahlung ist ein Verstoß.

Der Mindestlohn muss zur vereinbarten Fälligkeit, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden.

Es drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nicht- beziehungsweise verspätete Zahlung ist nach § 21 MiLoG bußgeldbewehrt. Fahrlässigkeit genügt – ein Strafvorsatz ist dafür nicht erforderlich.

Das zentrale Strafbarkeitsrisiko liegt in § 266a StGB.

Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich auf Grundlage des rechtlich geschuldeten Mindestlohns zu berechnen – selbst wenn dieser tatsächlich nicht vollständig ausgezahlt wurde. Maßgeblich ist das sogenannte Entstehungsprinzip.

Ein Mindestlohnverstoß führt nicht automatisch zu § 266a StGB.

Werden trotz zu niedriger Lohnzahlung die Sozialversicherungsbeiträge vollständig auf den geschuldeten Mindestlohn abgeführt, liegt wegen der Mindestlohndifferenz grundsätzlich keine Beitragsvorenthaltung vor. Der MiLoG-Verstoß bleibt aber bestehen.

Für die Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich.

Strafbar kann sein, wer die Mindestlohnerhöhung kennt und dennoch bewusst zu niedrige Beiträge meldet oder erkennbare Mehrarbeit, Barzahlungen oder manipulierte Stundenzettel hinnimmt. Bedingter Vorsatz genügt.

Die Lohnsteuer folgt anderen Regeln.

Anders als Sozialversicherungsbeiträge entsteht Lohnsteuer grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Zufluss des Arbeitslohns. Die bloße Nichtzahlung der Mindestlohndifferenz ist daher regelmäßig noch keine Lohnsteuerhinterziehung.

Lohnsteuerhinterziehung droht bei verschwiegenen Zahlungen.

§ 370 AO kommt insbesondere bei Schwarzlohn, Barzahlungen „auf die Hand“, nicht abgerechneten Überstunden oder bewusst unrichtigen Lohnsteuer-Anmeldungen in Betracht.

Geschäftsführer bleiben verantwortlich.

Die Auslagerung der Lohnabrechnung auf Personalabteilung, Steuerberater oder externen Dienstleister beseitigt die Verantwortung nicht. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, Kontrollen und ein unverzügliches Eingreifen bei Auffälligkeiten.

Besonders risikoreich sind Minijobs, pauschale Monatsgehälter, nicht erfasste Überstunden, Scheinselbstständigkeit und Subunternehmer. Unternehmer sollten deshalb Arbeitszeiten, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsmeldungen ab dem 1. Januar 2026 monatsbezogen miteinander abgleichen. Festgestellte Fehler sollten sofort geprüft und korrigiert werden; eine spätere Nachzahlung beseitigt eine bereits vollendete Strafbarkeit nach § 266a StGB nicht automatisch.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns: kanzlei@wild.legal