01. Januar 2026
Verlust der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz
Für Piloten, Stewardessen und andere Beschäftigte auf dem Flughafengelände bedeutet die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ein erhebliches zusätzliches Risiko für die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz.
I. Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit
Nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) wird die Zuverlässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls bewertet; zuverlässig ist nur, wer jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs tut und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufweist. Die Rechtsprechung betont einen strengen Maßstab und verneint die Zuverlässigkeit bereits bei geringen Zweifeln.
II. Steuerhinterziehung als Regelbeispiel
Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt in der Regel die Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde und seit Rechtskraft weniger als fünf Jahre vergangen sind.
Die Norm knüpft allein an die Schwere der Tat und das Strafmaß an, nicht an das geschützte Rechtsgut; ein luftsicherheitsrechtlicher Bezug ist ausdrücklich nicht erforderlich.
III. Folgen für bereits festgestellte oder beantragte Zuverlässigkeit
Liegt eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit mindestens 60 Tagessätzen innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor, führt dies regelmäßig zur Versagung einer beantragten Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 7 LuftSiG bzw. zum Widerruf einer bereits getroffenen Feststellung.
IV. Kein Erfordernis eines spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezugs
Die Rechtsprechung ist insoweit konsistent: ein spezifischer Bezug der Steuerhinterziehung zum Luftverkehr ist nicht erforderlich. Vorsätzliche Straftaten von einigem Gewicht stellen die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in besonderem Maß in Frage, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit am Flughafen stehen.
V. Möglichkeit der Widerlegung
Die Unzuverlässigkeit kann nur durch eine Gesamtwürdigung widerlegt werden. Bei atypischen Sachverhalten mit besonderen entlastenden Umstände kann eine Abweichung von der Regel der Unzuverlässigkeit möglich sein.
VI. Weitere Risiken: Ermittlungsverfahren und Einstellung nach § 153a StPO
Nicht nur rechtskräftige Verurteilungen, sondern auch laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung können als „sonstige Erkenntnisse“ nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG berücksichtigt werden und Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Selbst eine Einstellung nach § 153a StPO im Steuerstrafverfahren wird als belastendes Indiz in die Gesamtwürdigung einbezogen, weil sie auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeutet.
VII. Praktische Konsequenzen für Betroffene mit Steuerhinterziehung
Für eine Person, die wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu mindestens 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, bedeutet dies im Regelfall:
- Versagung eines neuen Antrags auf Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 7 LuftSiG innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft.
- Widerruf einer bereits erteilten Zuverlässigkeitsfeststellung und damit der Entzug von Flughafenausweisen, Zutrittsrechten, Luftfahrerlizenzen bzw. der Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen, soweit diese an die Zuverlässigkeitsfeststellung anknüpfen.
- Eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit vor Ablauf der Regelfrist ist nur in seltenen atypischen Konstellationen möglich, die durch substantiiert darzulegende, gewichtige entlastende Umstände gekennzeichnet sein müssen.
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