11. November 2024
Jagdrechtliche Konsequenzen
Nebenfolge einer Steuerhinterziehung kann der Entzug des Waffenscheins bzw. der Waffenbesitzkarte sein. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG besitzt die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen einer Waffe nicht, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. In der Regel fehlt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die notwendige Zuverlässigkeit demjenigen, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte ist auch mit der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins zu rechnen. Denn wem die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fehlt, darf lediglich ein Falknerjagdschein erteilt werden. Des Weiteren wirkt sich der Verlust des Jagdscheins auf bestehende Pachtverträge aus.
Bei Steuerstrafverfahren, die durch die Finanzämter geführt werden, gerät manchmal in Vergessenheit, dass es sich um „echte“ Strafverfahren handelt. Wer dem Abschluss des Strafverfahrens gegen eine Geldstrafe im Wege eines Strafbefehls ohne strafrechtliche Hauptverhandlung zustimmt, sollte deshalb auch die strafrechtlichen Nebenfolgen berücksichtigen.
Zwar wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in gesonderten Verwaltungsverfahren geprüft, allerdings stützt sich die Behörde auf die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls.
In dem der Entscheidung des VG Bayreuth vom 7.6.2022 (B 1 S 22.480) zugrunde liegenden Falls lag eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen vor. Der Betroffene wies darauf hin, in seinen steuerlichen Angelegenheiten für Zwecke der Umsatzsteuer überfordert gewesen zu sein. Deshalb habe er es versäumt, anwaltlichen Rat einzuholen und habe bei der Einleitung des Steuerstrafverfahrens in Folge der Betriebsprüfung auf die Richtigkeit der Feststellungen des Finanzamts vertraut.
Das Gericht wertete diesen Vortrag als Eingeständnis der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und erkannte hierin eine charakterliche Schwäche, die in Zukunft befürchten lasse, dass der Betroffene mit seinen Waffen nicht gewissenhaft umgehen werde.
Bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Rahmen oder nach einer Betriebsprüfung, nehmen Sie gerne Kontakt auf.