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11. November 2024

Jagdrechtliche Konsequenzen

von Dr. Katharina Wild

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann zum Verlust des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte führen – obwohl die Tat keinerlei Bezug zu Waffen oder zur Jagd hat. Die entscheidende Schwelle liegt regelmäßig bei 60 Tagessätzen.

1. Ab welchen Strafen drohen Konsequenzen für Jagdschein und Waffenbesitzkarte?

Rechtsfolge Strafrechtliche Voraussetzung
Regelmäßig fehlende Zuverlässigkeit für fünf Jahre eine vorsätzliche Straftat mit mindestens 60 Tagessätzen
Ebenfalls Regelunzuverlässigkeit mindestens zwei rechtskräftige Verurteilungen zu jeweils geringeren Geldstrafen
Regelunzuverlässigkeit grundsätzlich jede Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat, auch zur Bewährung
Zwingende Unzuverlässigkeit für zehn Jahre vorsätzliche Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
Einmalige Geldstrafe bis 59 Tagessätze grundsätzlich keine automatische Regelunzuverlässigkeit, aber Einzelfallprüfung möglich

Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine vorsätzliche Straftat. Daher greift § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG unabhängig davon, ob die Hinterziehung etwas mit Waffen oder Jagd zu tun hatte. Maßgeblich ist die Zahl der Tagessätze, nicht die Geldsumme. Auch eine Gesamtgeldstrafe von beispielsweise 70 Tagessätzen genügt.

2. Welche Folgen hat eine Verurteilung für den Jagdschein?

Die Jagdbehörde muss bei der Waffenbehörde erfragen, ob Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5, 6 WaffG bestehen. Fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, darf grundsätzlich kein gewöhnlicher Jagdschein erteilt oder verlängert werden. Ein bereits erteilter Jagdschein ist für ungültig zu erklären und einzuziehen. Möglich bleibt gesetzlich allenfalls ein nicht zum Schusswaffengebrauch berechtigender Falknerjagdschein.

Praktisch bedeutet das:

  • keine Ausübung der Jagd mit Schusswaffen;
  • Versagung der nächsten Verlängerung oder sofortige Einziehung des laufenden Jagdscheins;
  • gegebenenfalls Festsetzung einer zusätzlichen jagdrechtlichen Wiedererteilungssperre;
  • mögliche Auswirkungen auf eine Jagdpacht oder die Stellung als Mitpächter, abhängig von Vertragsgestaltung und Landesjagdrecht.

Es handelt sich bei Steuerhinterziehung normalerweise nicht um eine unmittelbar vom Strafgericht nach § 41 BJagdG ausgesprochene Jagdscheinentziehung. Die Folge tritt vielmehr anschließend im Verwaltungsverfahren über die Zuverlässigkeit ein.

3. Welche waffenrechtliche Konsequenzen hat eine Verurteilung?

Parallel zum Jagdschein drohen regelmäßig:

  • Widerruf der Waffenbesitzkarte;
  • Widerruf weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse, etwa des Europäischen Feuerwaffenpasses oder Kleinen Waffenscheins;
  • Verpflichtung, Waffen und Munition innerhalb einer gesetzten Frist einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen;
  • Sicherstellung und gegebenenfalls Verwertung oder Einziehung, wenn die Anordnung nicht befolgt wird.
  • Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen wegen fehlender Zuverlässigkeit ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarte haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Deshalb muss gegebenenfalls sofort ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

4. Welche Bedeutung hat die Fünfjahresfrist?

Bei einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen gilt die Regelunzuverlässigkeit grundsätzlich für fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung. Nicht auf den Tatzeitpunkt, das Ende des Tatzeitraums oder den Erlass des Strafbefehls kommt es an, sondern auf dessen Rechtskraft. Zeiten einer behördlich oder richterlich angeordneten Unterbringung werden nicht in die Frist eingerechnet. Nach Ablauf der fünf Jahre erfolgt keine automatische Rückgabe alter Erlaubnisse; Jagdschein und gegebenenfalls Waffenbesitzkarte müssen neu beantragt werden. Andere weiterhin verwertbare Erkenntnisse können bei der Prüfung berücksichtigt werden.

5. Welche Ausnahmen von der Regelunzuverlässigkeit gibt es?

Das Wort „in der Regel“ lässt theoretisch einen atypischen Ausnahmefall zu. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch. Nach dem Bundesverwaltungsgericht reicht insbesondere nicht aus:

  • dass die Steuerhinterziehung keinen Waffenbezug hatte;
  • dass der Betroffene zuvor unbestraft war;
  • dass er zuverlässig mit Waffen umgegangen ist;
  • dass er die Steuern nachgezahlt hat;
  • dass die Grenze von 60 Tagessätzen nur geringfügig überschritten wurde;
  • dass er Jagd oder Schießsport seit vielen Jahren beanstandungsfrei betreibt.

Ein Ausnahmefall kommt vor allem in Betracht, wenn besondere Umstände der konkreten Tat sie ungewöhnlich mild erscheinen lassen. Die Waffenbehörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 – 3 B 12.08).

Die aktuelle bayerische Rechtsprechung bestätigt diese strenge Linie ausdrücklich für Steuerdelikte: Der BayVGH hielt bei einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen wegen zweier Steuerhinterziehungen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse für voraussichtlich rechtmäßig. Weder der fehlende Waffenbezug noch die Nachzahlung oder die geringe Überschreitung der Schwelle begründeten einen Ausnahmefall (BayVGH, Beschluss vom 29.01.2026 – 24 CS 25.2477).

6. Was ist für die steuerstrafrechtliche Verteidigung wichtig?

Die jagd- und waffenrechtlichen Folgen müssen bereits bei der Verständigung, Strafzumessung und beim Strafbefehlsantrag berücksichtigt werden:

Jagdschein und Waffenbesitz frühzeitig abfragen.

Die Nebenfolge wird im steuerstrafrechtlichen Verfahren leicht übersehen.

Die Grenze von 60 Tagessätzen ist eine harte Verteidigungslinie.

59 und 60 Tagessätze können verwaltungsrechtlich völlig unterschiedliche Folgen haben.

Auch die Gesamtstrafe zählt.

Bei mehreren Hinterziehungstaten ist daher nicht nur die Einzelstrafe zu betrachten.

Zwei kleinere Verurteilungen können ebenfalls schädlich sein.

Eine Reduzierung auf weniger als 60 Tagessätze löst das Problem nicht zuverlässig, wenn bereits eine weitere einschlägige vorsätzliche Verurteilung besteht.

Eine Einstellung nach § 153a StPO ist regelmäßig deutlich günstiger.

Sie ist keine Verurteilung und löst die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht unmittelbar aus. Eine eigenständige behördliche Bewertung bekannt gewordener Tatsachen bleibt theoretisch möglich.

Beim Strafbefehl läuft eine Zweiwochenfrist.

Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Nebenfolgen sollten deshalb vor Eintritt der Rechtskraft geprüft werden. § 410 StPO

Nach dem Widerruf Waffen nicht eigenmächtig „bei Freunden lagern“.

Eine Überlassung darf ausschließlich an eine nachweislich berechtigte Person, einen Waffenhändler oder eine andere zulässige Verwahrstelle erfolgen.

Der zentrale Praxissatz lautet daher: Für einen Jäger sind 60 Tagessätze wegen Steuerhinterziehung nicht nur eine strafrechtliche Zahl, sondern regelmäßig die Grenze zum Verlust von Jagdschein und Waffenbesitz.

Bei Fragen nehmen Sie Kontakt auf: kanzlei@wild.legal