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02. Dezember 2024

10 häufigste Delikte im Insolvenzstrafrecht

Bei Insolvenzdelikten denken die meisten an Insolvenzverschleppung oder Bankrottdelikte, wie beispielsweise Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung und Verletzung der Buchführungspflichten. Tatsächlich kommt es in der Krise des Unternehmens auch häufig weiteren Delikten, wie dem Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen und der Hinterziehung von Lohnsteuer oder Umsatzsteuer.

Die zehn häufigsten Delikte im Insolvenzstrafrecht sind:

  1. Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO i.V.m. §§ 17, 18, 19 InsO sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Eine Insolvenzverschleppung begeht der Geschäftsführer einer GmbH, der bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag nicht, fehlerhaft oder zu spät stellt.

  1. Bankrott

Die Straftat des Bankrotts ist in § 283 StGB geregelt und ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) bedroht.

Der Tatbestand setzt die Krise des Unternehmens voraus und stellt folgende Handlungen unter Strafe:

  • Verheimlichen, Zerstören, Beschädigen oder Beiseiteschaffen von Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört,
  • Unwirtschaftliche Ausgaben,
  • Wareneinkauf auf Kredit und Abgabe mit Verlust,
  • Vortäuschen von Rechten oder Anerkennen von Rechten an der Insolvenzmasse,
  • Falsche oder fehlende Buchführung,
  • Verheimlichen, Zerstören, Beschädigen oder Beiseiteschaffen von Buchhaltungsunterlagen,
  • Falsches, fehlendes oder nicht fristgerechtes Erstellen der Bilanz.
  1. Verletzung der Buchführungspflichten

Die Verletzung der Buchführungspflicht ist nach § 283b StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr) bedroht.

Eine Verletzung der Buchführungspflichten ist aber nur in der Krise des Unternehmens strafbar, wenn ein Insolvenzfall vorliegt.

  1. Gläubigerbegünstigung

Bei der Gläubigerbegünstigung handelt es sich um eine Bankrottstraftat gem. § 283c StGB, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird.

Das Risiko einer Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung besteht, wenn nach Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse ein Gläubiger durch Zahlung, Besitzverschaffung, Pfandhingabe oder Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts begünstigt wird und dadurch andere Gläubiger benachteiligt werden sollten.

  1. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach § 266a StGB strabar und wird mit Feldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) bestraft.

Täter kann nur der Arbeitgeber sein, wenn er bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats die Arbeitnehmerbeiträge nicht überweist. Die Abführung hat in der voraussichtlichen Höhe zu erfolgen. Verbleibende Restbeträge werden am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Eine Stundungsabrede vor Fälligkeit kann die Strafbarkeit nach § 266a StGB ausschließen. Gleiches gilt, wenn die Entrichtung der Beiträge tatsächlich unmöglich ist. Allerdings ist die tatsächliche Unmöglichkeit wegen fehlender finanzieller Mittel enger auszulegen als die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Ob in der Krise des Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz und in der Phase des Eintritts der Insolvenzreife noch Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind oder ein insolvenzrechtliches Zahlungsverbot besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

  1. Steuerhinterziehung

Wer vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben gegenüber der Finanzbehörde macht oder die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unterlässt, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) bestraft wird.

In der Krise des Unternehmens kommt die Steuerhinterziehung häufig vor, wenn der Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr rechtzeitig abgegeben werden.

  1. Betrug

Die Strafnorm des Betrugs nach § 263 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen bis zu zehn Jahren) vor.

In der Krise des Unternehmens besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen Betrugs dann, wenn bei der Eingehung einer Verbindlichkeit ein Leistungsversprechen aller Voraussicht nach nicht mehr erbracht werden kann. Das Risiko besteht folglich bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

  1. Untreue

Die Strafnorm der Untreue nach § 266 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen bis zu zehn Jahren) vor.

In der Krise des Unternehmens begeht der Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft dann eine Untreue zu Lasten der Gesellschaft, wenn er das Stamm- oder Grundkapital an die Gesellschafter auszahlt. Typische Fälle der Untreue können verdeckte Gewinnausschüttungen, Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen oder Kapitalrückzahlungen oder das Beiseiteschaffen von Vermögen aus gesellschaftsfremde Konten sein.

  1. Kreditbetrug

Der Kreditbetrug wird nach § 265b StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Strafbar ist das Unterlassen von Angaben oder Vorlegen unrichtiger Unterlagen über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Kreditvergabe, wenn die Falschangaben für den Kreditnehmer vorteilhaft sind. Bestraft wird auch, wer für die Erlangung von Bürgschaften oder Garantien falsche Angaben macht. Im Krisenfall ist die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage der Unterlagen mitzuteilen, wenn sie für die Entscheidung des Kreditgebers über den Kreditantrag erheblich sind.

  1. Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern

Nach § 84 GmbHG, § 401 AktG ist die Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern strafbar mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr).

Strafbar macht sich der Geschäftsführer oder Vorstand dann, wenn er den Verlust von mindestens der Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals den Gesellschaftern nicht anzeigt.