20. Juli 2026
Haftungsrisiko für Geschäftsführer bei Steuerschulden der GmbH
Für Geschäftsführer einer GmbH bestehen bei Steuerschulden der Gesellschaft erhebliche persönliche Haftungsrisiken aus § 34, § 69 AO i.V.m. § 35 GmbHG.
I. Grundsatz der Geschäftsführerhaftung
Geschäftsführer haften persönlich, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abgabenordnung – AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; die Haftung umfasst auch Säumniszuschläge. Maßgeblich ist § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG. Pflichten sind insbesondere: fristgerechte und vollständige Abgabe von Steuererklärungen sowie Entrichtung der Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln.
II. Typische Haftungskonstellationen
Der häufigste Haftungsfall ist die Haftung für Lohnsteuer. Der Geschäftsführer hat für fristgerechte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer zu sorgen; bei Nichtabführung liegt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor.
Entsprechendes gilt für Umsatzsteuer: Unrichtige oder fehlende Voranmeldungen und das Unterlassen der Abführung führen zur Haftung. Dies gilt auch für geschätzte Umsatzsteuerbeträge.
Körperschaftsteuerrückstände sind ebenfalls häufig Gegenstand der Haftung.
III. Verschulden, Kausalität, Schadensersatz
Die Haftung des Geschäftsführers hat Schadensersatzcharakter; erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall. Grob fahrlässig handelt der Geschäftsführer insbesondere bei fehlender oder verspäteter Abgabe von Steuererklärungen, Nichtanmeldung bzw. Nichtabführung von Lohn und Umsatzsteuer und bei evidenter Liquiditätskrise ohne steuerlich gebotene Reaktion.
IV. Liquiditätskrise
Bei unzureichender Liquidität haftet der Geschäftsführer nur, soweit er die vorhandenen Mittel nicht anteilig zur Befriedigung der Finanzverwaltung und anderer Gläubiger verwendet hat (Grundsatz der „anteiligen Tilgungsquote“).
V. Umfang der Haftung
Die Haftung umfasst neben der eigentlichen Steuer auch steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Zinsen, Verspätungszuschläge), soweit sie durch die Pflichtverletzung verursacht sind.
VI. Verhältnis zum Insolvenzrecht
In insolvenznaher Zeit kollidiert die Pflicht zur Steuerzahlung mit insolvenzrechtlichen Pflichten zur Gläubigergleichbehandlung.
Im Ermessen der Finanzbehörde (§ 191 AO) ist zu berücksichtigen, inwieweit eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers gegenüber der primär haftenden Gesellschaft sachgerecht ist; Ermessensfehler können zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids führen.
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