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05. Februar 2023

Gewerberechtliche Auswirkungen der Steuerhinterziehung

von Dr. Katharina Wild

Führt eine Steuerhinterziehung zum Verlust der Gewerbeerlaubnis?

Eine Steuerhinterziehung führt nicht automatisch zum Verlust der Gewerbeerlaubnis. Entscheidend ist, ob die Gewerbebehörde aufgrund des zugrunde liegenden Verhaltens zu der Prognose gelangt, dass der Betroffene sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß führen wird. Maßstab ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit.

1. Zwei unterschiedliche Risikokomplexe

Bei Steuerhinterziehung kommen regelmäßig zwei selbstständige Untersagungsgründe in Betracht:

Straftatbezogene Unzuverlässigkeit

Eine gewerbebezogene Steuerhinterziehung kann zeigen, dass der Gewerbetreibende nicht bereit ist, die mit der Gewerbeausübung verbundenen steuerlichen Pflichten einzuhalten. Besonders belastend wirken:

  • systematisches Vorgehen über mehrere Jahre,
  • hohe Verkürzungsbeträge,
  • Verschleierungs- oder Täuschungshandlungen,
  • Scheinrechnungen, Schwarzumsätze oder Strohmannkonstruktionen,
  • die Einbeziehung von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern,
  • wiederholte Nichtabgabe von Steuererklärungen,
  • fehlende Einsicht oder Relativierung des Tatgeschehens,
  • neue Pflichtverletzungen nach Aufdeckung der Tat.

Es existiert keine feste Schwelle – weder eine bestimmte Hinterziehungssumme noch eine Mindestzahl von Tagessätzen. In einem aktuellen Fall hielt das VG Köln sogar eine Verurteilung wegen vier Steuerhinterziehungen mit insgesamt rund 36.500 Euro Verkürzung und 75 Tagessätzen für ausreichend. Die später ausgeglichenen Rückstände verhinderten die Gewerbeuntersagung nicht. VG Köln, Beschluss vom 4. August 2025 – 1 L 1890/25

Nicht die Verurteilung als solche ist entscheidend, sondern das Verhalten, das ihr zugrunde liegt. Die Gewerbebehörde muss daraus eine eigenständige Zukunftsprognose ableiten. Rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen haben dabei erhebliches Gewicht. Auch länger zurückliegende Taten können noch relevant sein, wenn sie erhebliche kriminelle Energie, systematische Verschleierung oder eine ausgeprägte Missachtung steuerlicher Pflichten erkennen lassen. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 22 ZB 22.1282

Wirtschaftliche Unzuverlässigkeit

Unabhängig von der Straftat können erhebliche Steuerrückstände, nicht abgegebene Steuererklärungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Sozialversicherungsrückstände oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die Annahme begründen, dass der Unternehmer wirtschaftlich nicht in der Lage oder nicht willens ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen. Bei einem erlaubnisfreien Gewerbe droht die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. Sie kann auf alle Gewerbe sowie auf Tätigkeiten als Geschäftsführer, Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter erstreckt werden. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben – etwa Gaststätten, Bewachung, Makler- oder Finanzanlagenvermittlung – kann die jeweilige Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit widerrufen werden. § 35 GewO

2. Kann ein Sanierungskonzept den Verlust der Gewerbeerlaubnis verhindern?

Ein Sanierungskonzept kann die Prognose maßgeblich verbessern, aber nur hinsichtlich der auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit beruhenden Unzuverlässigkeit. Nach der Rechtsprechung muss es:

  • sämtliche wesentlichen Verbindlichkeiten erfassen,
  • auf realistischen Umsatz-, Kosten- und Liquiditätszahlen beruhen,
  • die laufende Erfüllung neuer Steuer- und Beitragspflichten sicherstellen,
  • erkennen lassen, wie die Rückstände in einem überschaubaren Zeitraum abgebaut werden,
  • möglichst mit Finanzamt und anderen Gläubigern abgestimmte Ratenzahlungen enthalten,
  • tatsächlich und konsequent umgesetzt werden,
  • bereits im maßgeblichen Zeitpunkt nach außen erkennbar bestehen.

Ein bloßer Entwurf, eine unverbindliche Verkaufsabsicht, optimistische Umsatzprognosen oder einzelne Zahlungen unter dem Druck des Untersagungsverfahrens reichen regelmäßig nicht. Der BayVGH verlangt einen realistischen und tatsächlich verwirklichten Plan, der die Beseitigung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 22 ZB 24.510

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt: Grundsätzlich kommt es auf die Sachlage bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung an. Ein erst danach erstelltes oder umgesetztes Sanierungskonzept macht die ursprüngliche Untersagung regelmäßig nicht rechtswidrig; es kann aber Grundlage eines Antrags auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO sein.

3. Ein Sanierungskonzept beseitigt nicht automatisch die Folgen der Steuerhinterziehung

Das ist die zentrale Einschränkung: Ein wirtschaftlich tragfähiger Sanierungsplan kann zeigen, dass künftig keine neuen Rückstände entstehen. Er beseitigt aber nicht ohne Weiteres eine negative Prognose, die auf vorsätzlicher, systematischer Steuerhinterziehung beruht.

Wenn die Behörde die Unzuverlässigkeit zusätzlich auf das Tatverhalten stützt, müssen weitere prognoseverbessernde Tatsachen hinzukommen, beispielsweise:

  • vollständige und nachhaltige Erfüllung aller steuerlichen Pflichten,
  • ein längerer Zeitraum beanstandungsfreier Gewerbeausübung,
  • nachvollziehbare Aufarbeitung der Ursachen,
  • belastbare steuerliche Compliance- und Kontrollstrukturen,
  • klare Zuständigkeits- und Überwachungsregeln,
  • laufende Einbindung eines Steuerberaters,
  • gegebenenfalls personelle oder organisatorische Konsequenzen,
  • nachweisbare Einsicht und ein gefestigter Verhaltenswandel.

Bloßes Wohlverhalten während des Straf-, Bewährungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahrens wird häufig als druckbedingt angesehen. Je länger und schwerer das frühere Fehlverhalten war, desto länger und aussagekräftiger müssen die Tatsachen sein, die einen nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltenswandel belegen. VG München, Urteil vom 8. Oktober 2021 – M 16 K 20.2516

4. Praxisfall

Das OVG Saarland hatte über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit bei Zahlungsrückständen und ausstehenden Steuererklärungen und -voranmeldungen zu entscheiden (OVG Saarland, Beschl. v. 21.10.2021 – 1 A 260/20).

Der Kläger war im Bauhandwerk tätig. Gegen ihn wurde in 2014 ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet, das aufgrund von Teilleistungen mehrfach ausgesetzt worden war. In 2018 kam es erneut zu Zahlungsrückständen, woraufhin dem Kläger die Ausübung des Gewerbes sowie aller sonstiger Gewerbe untersagt wurde. Die Klage gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Das OVG wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgrund zurück.

Zur Vermeidung der Versagung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sollten Zahlungsfristen eingehalten und steuerliche Erklärungsfristen eingehalten werden. Nachdem es sich bei der Gewerbeuntersagung um eine Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit handelt, kann die Vorlage eines Sanierungskonzepts die Verwaltungsentscheidung positiv beeinflussen.

5. Ergebnis

Ein belastbares Sanierungskonzept ist ein starkes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit. Gegen den aus einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung abgeleiteten Vorwurf mangelnder Rechtstreue genügt es allein jedoch nicht. In solchen Fällen muss die Verteidigung zweigleisig geführt werden: wirtschaftliche Sanierung einerseits und belegbare Verhaltens-, Organisations- und Complianceänderung andererseits.

Auch ein Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren schützt nur begrenzt: § 12 GewO sperrt Untersagungen, soweit die Unzuverlässigkeit auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht. Eine Untersagung wegen des eigenständigen Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung kann dadurch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. § 12 GewO