01. Mai 2026
Geldwäsche
Nach aktueller deutscher Rechtslage ist der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB deutlich weiter gefasst, als der Begriff vermuten lässt. Es geht nicht nur um Bargeld oder organisierte Kriminalität. Auch Buchgeld, Kryptowährungen, Fahrzeuge, Immobilien, Forderungen oder Gesellschaftsanteile können Gegenstand einer Geldwäsche sein.
1. Voraussetzungen einer strafbaren Geldwäsche
Erforderlich sind grundsätzlich:
a. Ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat
Der Vermögenswert muss aus einer Straftat herrühren. Seit 2021 kann grundsätzlich jede Straftat Vortat sein – etwa Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Korruption, Schwarzarbeit oder Insolvenzstraftaten. Eine Verurteilung des Vortäters ist nicht zwingend; die strafbare Herkunft muss aber hinreichend konkret festgestellt und im Strafprozess bewiesen werden. Ein bloß „ungeklärter“ oder ungewöhnlicher Geldfluss reicht für eine Verurteilung nicht.
b. Eine Geldwäschehandlung
Strafbar ist insbesondere, wer den Gegenstand:
- verbirgt,
- mit Vereitelungsabsicht umtauscht, überträgt oder verbringt,
- sich oder einem anderen verschafft,
- verwahrt oder verwendet, obwohl er die Herkunft bei Erlangung kannte,
- oder Tatsachen verheimlicht bzw. verschleiert, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Herkunftsermittlung bedeutsam sind.
Beispiele können verschachtelte Überweisungen, vorgeschobene Rechnungen, Scheindarlehen, Strohleute, Barabhebungen oder der Erwerb von Immobilien über schwer durchschaubare Gesellschaften sein.
c. Vorsatz oder Leichtfertigkeit
Im Regelfall muss der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Gegenstand aus einer Straftat stammt. Bei bestimmten Handlungen verlangt das Gesetz zusätzliche Vereitelungsabsicht.
Strafbar ist aber auch leichtfertige Geldwäsche. Leichtfertigkeit ist mehr als einfache Fahrlässigkeit: Die kriminelle Herkunft muss sich nach den Umständen geradezu aufdrängen und dennoch aus grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit ignoriert werden. Typische Risiken bestehen bei sogenannten Finanzagenten, die ihr Konto für fremde Zahlungseingänge und Weiterleitungen zur Verfügung stellen.
Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Die Einzelheiten regelt § 261 StGB.
2. Wie wird Geldwäsche bestraft?
| Fall | Strafrahmen |
|---|---|
| Vorsätzliche Geldwäsche | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Begehung durch einen Verpflichteten nach dem GwG | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre |
| Besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre |
| Vorsätzliche Geldwäsche | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Leichtfertige Geldwäsche | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre |
Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Geldwäsche vor. Daneben drohen:
- Einziehung oder Beschlagnahme der betroffenen Vermögenswerte,
- Vermögensarrest,
- Kontopfändung,
- berufs- und gewerberechtliche Konsequenzen,
- bei Unternehmen gegebenenfalls Geldbußen und Registereinträge.
3. Warum ist mein Konto gesperrt?
Eine Kontosperre kann verschiedene Ursachen haben:
- Die Bank hat eine verdächtige Transaktion nach dem Geldwäschegesetz angehalten.
- Die FIU oder Staatsanwaltschaft hat die Durchführung einer Transaktion untersagt.
- Aufgrund eines strafprozessualen Vermögensarrests wurde das Kontoguthaben gepfändet.
- Bestimmte Zahlungseingänge wurden als mögliche Taterträge beschlagnahmt.
- Die Bank kann ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, etwa weil Herkunft oder wirtschaftlich Berechtigter ungeklärt sind.
- Es liegt eine Pfändung durch Finanzamt, Gläubiger oder Gericht vor.
- Die Bank hat aus internen Sicherheits- oder Betrugsgründen eine Verfügungsbeschränkung angeordnet.
Wichtig: Eine Verdachtsmeldung sperrt nicht automatisch dauerhaft das gesamte Konto. Nach § 46 GwG darf zunächst die gemeldete Transaktion nicht ausgeführt werden. Sie darf frühestens durchgeführt werden, wenn FIU oder Staatsanwaltschaft zustimmen oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist; der Samstag zählt dabei nicht als Werktag.
Bleibt das gesamte Konto länger gesperrt, sollte geklärt werden, ob eine behördliche Sicherungsmaßnahme, eine Pfändung oder eine eigenständige Entscheidung der Bank zugrunde liegt. Ein strafprozessualer Vermögensarrest dient der Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung und kann durch Pfändung des Kontoguthabens vollzogen werden (§§ 111e, 111f StPO).
4. Was bedeutet eine Verdachtsmeldung der Bank?
Banken müssen der Financial Intelligence Unit – FIU – unverzüglich melden, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen könnten. Dafür ist noch kein beweisbarer Tatverdacht erforderlich. Die Meldeschwelle liegt erheblich unter der Schwelle für eine strafrechtliche Verurteilung (§ 43 GwG). Die FIU analysiert die Meldung und kann den Vorgang an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten. Eine Verdachtsmeldung bedeutet daher: keine Feststellung, dass tatsächlich Geldwäsche begangen wurde, keine automatische Beschuldigtenstellung,
aber möglicherweise den Ausgangspunkt für Kontenabfragen, ein Ermittlungsverfahren, eine Durchsuchung oder Vermögenssicherung. Die Bank darf den Kunden grundsätzlich nicht über die beabsichtigte oder bereits abgegebene Meldung informieren. Dieses sogenannte Tipping-off-Verbot erklärt, warum Banken häufig nur ausweichende Auskünfte geben (§ 47 GwG).
5. Wann verjährt Geldwäsche?
Die Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit der Vortat, sondern mit der Beendigung der jeweiligen Geldwäschehandlung (§§ 78, 78a StGB). Das gilt grundsätzlich auch für den besonders schweren Fall: Dessen erhöhter Strafrahmen wird bei der Bestimmung der Verjährungsfrist wegen § 78 Abs. 4 StGB nicht berücksichtigt.
Zu beachten ist jedoch: Jede einzelne Überweisung oder Verschleierungshandlung kann eine eigene Tat und damit einen eigenen Fristbeginn darstellen. Bei fortdauerndem Verwahren kann die Beendigung deutlich später liegen. Ermittlungsmaßnahmen wie die erste Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchungsanordnungen oder der Erlass eines Haftbefehls können die Verjährung unterbrechen und neu beginnen lassen.
Die absolute Grenze liegt regelmäßig beim Doppelten der gesetzlichen Frist, also bei zehn Jahren; gesetzliche Ruhenstatbestände können weitere Auswirkungen haben.
6. Was gilt, wenn ich selbst Vortäter bin?
Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird grundsätzlich nicht zusätzlich wegen Geldwäsche bestraft. Das ist das sogenannte Selbstgeldwäscheprivileg des § 261 Abs. 7 StGB. Eine zusätzliche Bestrafung wegen Selbstgeldwäsche kommt aber in Betracht, wenn der Vortäter:
- den aus der Tat stammenden Gegenstand in den Verkehr bringt und
- dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Die bloße Aufbewahrung oder der gewöhnliche Verbrauch eigener Taterträge führt deshalb nicht automatisch zu einer zusätzlichen Geldwäschestrafbarkeit. Anders kann es beispielsweise bei Scheingeschäften, falschen Darlehensverträgen, Strohleuten oder manipulierten Rechnungen sein.
Das Privileg beseitigt weder die Strafbarkeit wegen der Vortat noch die Möglichkeit der Einziehung oder eines Vermögensarrests.
Ist das Konto bereits gesperrt, sollten keine Gelder über Konten von Angehörigen oder Geschäftspartnern umgeleitet und keine nachträglichen Belege konstruiert werden. Sinnvoll sind vielmehr die sofortige Sicherung der Herkunftsnachweise und die Klärung, ob lediglich eine Bankprüfung oder bereits eine staatsanwaltschaftliche Maßnahme vorliegt.