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17. Februar 2026

BayLfSt: Steuerliche Behandlung von Familiengenossenschaften

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur steuerlichen Behandlung von Familiengenossenschaften Stellung genommen.

Die Idee

Die Idee hinter der Gründung sog. Familiengenossenschaften - häufig propagiert durch Finfluencer - ist, über den Zweck der Genossenschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit des Aufwands der privaten Lebensführung der Mitglieder zu erreichen.

§ 1 Abs. 1 GenG fordert die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren soziale oder kulturelle Belange.

Aufwendungen der privaten Lebensführung fördern die Mitglieder der Genossenschaft und sollen nach Auffassung der Steuerpflichtigen ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich auf Ebene der Genossenschaft zu berücksichtigen sein. In der Folge wurden Aufwendungen für Fahrzeuge, Wochenendausflüge, Thermenbesuche, Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, Kleidung, Kosten für Tierarzt, Fahrschulkurse, Sportboote, der Bau von Immobilien, Saunen oder Swimming-Pools gewinnmindernd geltend gemacht und die Vorsteuer aus diesen Rechnungen gezogen.

Die Auffassung des BayLfSt

Das BayLfSt hat mit Schreiben vom 17.02.2026 klargestellt, dass - vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall - Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegen im Fall einer Genossenschaft vor, wenn Zuwendungen nicht dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb der Genossenschaft entsprechen.

Umsatzsteuerlich sind Aufwendungen, die der privaten Förderung der Mitglieder der Familiengenossenschaft dienen, dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Das Schreiben des BayLfSt vom 17.02.2026 ist hier abrufbar.

Praktische Bedeutung

Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen den Gewinn steuerlich nicht mindern. Familiengenossenschaften, die Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder getragen haben, sollten im Hinblick auf das Schreiben des BayLfSt die Auffassung der Finanzverwaltung im Rahmen der Steuererklärungen berücksichtigen, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden. Vertreten die Mitglieder der Familiengenossenschaft eine andere Rechtsauffassung, sollte diese im Rahmen eines Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden.