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19. Februar 2026

Einkünfte aus Krypto-Lending

Zu der Frage, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind, liegt bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Lending

Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte auf einer Plattform in die Wallet der Plattform eingestellt, wo sie anschließend anderen Nutzern der Plattform zur Nutzung zur Verfügung stehen. Sobald ein Interessent die eingelegten Kryptowerte nutzt, fallen die festgelegten Vergütungen an. Die Krypto-Lending-Plattformen fungieren als Vermittler zwischen dem die Nutzung Überlassenden und dem Nutzer.

Urteil des Finanzgerichts Köln

Das FG Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 (3 K 194/23) entschieden, dass Vergütungen aus dem Krypto-Lending als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2020 erhielt der Kläger aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kryptowerten über die Plattformen crypto.com, Hodlnaut und LEDN Bitcoins. Der Kläger vertrat die Auffassung, Kryptowährungen wie Bitcoin seien wie Fremdwährungen zu behandeln, sodass Erträge aus Krypto-Lending als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren seien und der Abgeltungsteuer unterfallen. Zur Begründung verwies der Kläger auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14), wonach Kryptowährungen ein vertragliches Zahlungsmittel darstellten, auf die Einführung des Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel in El Salvador in 2021 und der zentralafrikanischen Republik in 2022 sowie auf die Möglichkeit der Steuerzahlung in Bitcoin und Ethereum im Schweizer Kanton Zug seit 2021.

Das FG Köln wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung des FG sind Currency-Token wie Bitcoin weder als Geld im zivilrechtlichen Sinne noch als E-Geld zu qualifizieren, auch wenn sie wirtschaftlich als Zahlungsmittel angesehen würden. Einkünfte aus Kapitalvermögen setze eine Forderung auf eine Geldleistung, also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel voraus. Diese Voraussetzung erfülle das Lending von Krypto-Token nicht. Die Überlassung von Currency- oder Payment-Token stelle vielmehr eine Überlassung eines Wirtschaftsguts dar. Damit falle das Krypto-Lending unter den Auffangtatbestand der sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegen nicht der Abgeltungsteuer des § 32d EStG, sondern dem individuellen Steuersatz.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung des FG ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist vor dem BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25.

Praktische Bedeutung

Der Unterschied zwischen der rechtlichen Einordnung von Einkünften aus Krypto-Lending als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte besteht nicht nur in der Frage, ob die Einkünfte nach dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen oder zum Abgeltungsteuersatz von 25% zu versteuern sind. Unterschiedlich kann sich auch auswirken, ob der Sparerpauschbetrag gilt (und hier Kapitalerträge aus anderen Quellen zu berücksichtigen sind) oder die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG. Schließlich unterscheiden sich die Verlustverrechnungsmöglichkeiten.

Bei Abgabe von Steuererklärungen sollten das Urteil des FG Köln sowie das anhängige BFH-Verfahren berücksichtigt werden.