
15. Juli 2025
Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen
Das Wettbewerbsregister (umgangssprachlich auch „Korruptionsregister“) ist eine bundesweite elektronische Datenbank, in der zum Schutz des fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen die Unternehmen eingetragen werden, denen Korruptionsdelikte und andere Wirtschaftsstraftaten zugerechnet werden können.
Das elektronische Register wird vom Bundeskartellamt (BKartA) aufgebaut und geführt.
- WAS WIRD IN DAS REGISTER EINGETRAGEN?
Eingetragen werden Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind.
Dies sind insbesondere Bestechung, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Betrug zu Lasten öffentlicher Haushalte oder zu Lasten des Haushalts der EU, Steuerhinterziehung, Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie gegen das Mindestlohngesetz.
Voraussetzung für die Eintragung ist, dass rechtskräftige Verurteilungen oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen dieser Delikte vorliegen.
- WAS BEDEUTET EINE EINTRAGUNG KONKRET?
Durch den Eintrag erhalten öffentliche Auftraggeber Informationen darüber, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.
Unternehmen, denen bestimmte schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten zuzurechnen sind, müssen zwingend vom Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden.
Bei Kartellrechtsverstößen und Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie gegen das Mindestlohngesetz haben öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, je nach Einzelfall das Unternehmen auszuschließen (fakultative Ausschlussgründe).
- WIE WERDEN UNTERNEHMEN VOR FALSCHEN EINTRAGUNGEN GESCHÜTZT?
In das Register werden grundsätzlich nur rechtskräftige Urteile und Bußgeldentscheidungen eingetragen und nur öffentliche Auftraggeber erfahren von der Eintragung.
Unternehmen werden vor der Eintragung in das Register angehört.
Durch Compliance-Maßnahmen können Unternehmen eine Selbstreinigung bewirken und einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register stellen.
- SIND DIE ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER ZUR ABFRAGE VERPFLICHTET?
Ja, ab bestimmten Auftragswerten – in der Regel ab einem Wert von 30.000 Euro – sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen.
- WER KANN DAS WETTBEWERBSREGISTER ABFRAGEN?
Alle öffentlichen Auftraggeber, etwa Gemeinden, Landesbehörden oder Bundesministerien.
- KÖNNEN AUCH AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN EINGETRAGEN WERDEN?
Ausländische Firmen werden in das Wettbewerbsregister eingetragen, wenn gegen sie in Deutschland ein Bußgeldbescheid oder ein zurechenbares Strafurteil vorliegt. Wegen im Ausland ergangener Strafurteile ist dagegen keine Eintragung möglich.
Auch ausländische Unternehmen können von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie Straftaten begangen haben.
Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, müssen sie Auszüge aus dem einschlägigen Register wie dem Strafregister oder — wenn es kein Strafregister gibt — eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
- KANN EIN UNTERNEHMEN AUS DEM WETTBEWERBSREGISTER WIEDER GELÖSCHT WERDEN?
Nach Ablauf bestimmter Fristen sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen.
Diese Fristen betragen 5 Jahre für die zwingende Ausschlussgründe und 3 Jahre für fakultative Ausschlussgründe.
Im Register eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung – insbesondere nach Umsetzung von Compliance-Maßnahmen – einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen.
Falls der Löschungsantrag abgelehnt wird, kann Rechtsschutz vor dem Oberlandesgericht geltend machen.