29. Juli 2026
Anklageschrift - was nun?
Die Zustellung einer Anklageschrift bedeutet noch nicht, dass es zwingend zu einer Hauptverhandlung kommt. Zunächst prüft das Gericht im sogenannten Zwischenverfahren, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet.
1. Wie lange dauert es bis zur Anklage?
Eine gesetzliche Höchstfrist für das Ermittlungsverfahren gibt es grundsätzlich nicht. Die Dauer hängt insbesondere ab von:
- Umfang und Komplexität des Sachverhalts,
- Zahl der Beschuldigten und Zeugen,
- Auswertung beschlagnahmter Datenträger,
- Einholung von Gutachten,
- internationalen Rechtshilfeersuchen,
- steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Ermittlungen,
- Arbeitsbelastung von Polizei, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.
Bei überschaubaren Sachverhalten kann innerhalb weniger Monate Anklage erhoben werden. In umfangreichen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren sind Ermittlungszeiten von ein bis drei Jahren nicht ungewöhnlich; bei komplexen Unternehmensstrukturen, großen Datenmengen oder Auslandsbezug kann es noch länger dauern.
Eine besondere Beschleunigungspflicht besteht bei Untersuchungshaft. Aber auch dann gibt es keine automatische Anklage nach einer bestimmten Zahl von Wochen. In Verfahren ohne Untersuchungshaft führt eine lange Dauer nicht automatisch zur Einstellung; eine rechtsstaatswidrige Verzögerung kann später insbesondere bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn die Ermittlungen nach ihrer Bewertung „genügenden Anlass“ dafür bieten. Andernfalls muss sie das Verfahren einstellen (§ 170 StPO). Statistisch endeten 2024 rund 60 Prozent der Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung; nur rund 7 Prozent führten zu einer Anklage oder einem besonderen gerichtlichen Verfahren (Statistisches Bundesamt).
Zu unterscheiden sind außerdem zwei Zeitpunkte: Die Staatsanwaltschaft reicht die Anklageschrift bei Gericht ein. Das Gericht übermittelt sie dem Angeschuldigten.
Zwischen Einreichung und Zustellung können nochmals einige Wochen, bei stark belasteten Gerichten auch mehrere Monate liegen.
2. Welche Voraussetzungen muss eine Anklageschrift erfüllen?
Die Anklageschrift muss zwei zentrale Funktionen erfüllen:
Umgrenzungsfunktion:
Es muss eindeutig feststehen, welcher konkrete historische Vorgang Gegenstand des Verfahrens sein soll.
Informationsfunktion:
Der Angeschuldigte muss erkennen können, was ihm vorgeworfen wird, um sich wirksam verteidigen zu können.
Nach § 200 StPO muss die Anklageschrift insbesondere enthalten:
- Namen und Person des Angeschuldigten,
- die konkret vorgeworfene Tat,
- Tatzeit und Tatort,
- die gesetzlichen Merkmale der Straftat,
- die anzuwendenden Strafvorschriften,
- die Beweismittel, insbesondere Zeugen, Urkunden und Gutachten,
- das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll,
- den Verteidiger, sofern bereits einer bestellt oder beauftragt ist,
- grundsätzlich das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen.
Die Tat muss so konkret beschrieben sein, dass sie von anderen möglichen Geschehnissen unterschieden werden kann. Eine lediglich pauschale Behauptung, der Beschuldigte habe „über mehrere Jahre Steuern hinterzogen“, genügt regelmäßig nicht. Bei einer Steuerhinterziehungsanklage müssen grundsätzlich die betroffenen Steuerarten, Besteuerungszeiträume, Erklärungen oder Unterlassungen und die relevanten Besteuerungsvorgänge hinreichend bestimmbar sein.
Nicht jeder Fehler führt allerdings zur Unwirksamkeit der Anklage. Schreibfehler, ungenaue rechtliche Bezeichnungen oder ergänzungsfähige Angaben können häufig berichtigt oder im Eröffnungsbeschluss präzisiert werden. Fehlt dagegen eine ausreichende Individualisierung der angeklagten Tat, kann dies der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehen.
3. Was bedeutet die Zustellung der Anklageschrift?
Mit Einreichung der Anklage wird aus dem „Beschuldigten“ rechtlich der Angeschuldigte. Erst mit Eröffnung des Hauptverfahrens wird er zum Angeklagten (§ 157 StPO).
Die Zustellung bedeutet:
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hält eine Verurteilung nach ihrer vorläufigen Bewertung für wahrscheinlich. Die Sache befindet sich nun beim Gericht. Die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt fort. Das Gericht hat noch nicht abschließend entschieden, ob es zu einer Hauptverhandlung kommt.
Das Gericht setzt regelmäßig eine Frist und fordert den Angeschuldigten auf zu erklären, ob er
- Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben oder
- bestimmte Beweiserhebungen vor der Eröffnungsentscheidung beantragen will.
Das ergibt sich aus § 201 StPO. Das Gericht kann außerdem selbst ergänzende Beweiserhebungen anordnen (§ 202 StPO).
Entscheidend ist deshalb das Begleitschreiben des Gerichts:
| Formulierung im Schreiben | Bedeutung |
|---|---|
| „Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 201 StPO“ | Das Zwischenverfahren läuft; die Anklage ist noch nicht zugelassen. |
| „Eröffnungsbeschluss“ | Das Gericht hat die Anklage zugelassen. |
| „Terminsladung“ | Die Hauptverhandlung ist bereits anberaumt. |
| Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss zusammen | Das Zwischenverfahren ist abgeschlossen; gegen die Eröffnung selbst besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel. |
4. Führt jede Anklage zu einer öffentlichen Hauptverhandlung?
Nein. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht selbstständig, ob der Angeschuldigte nach dem bisherigen Akteninhalt einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Vereinfacht ausgedrückt muss eine Verurteilung nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch.
Das Gericht kann anschließend:
- das Hauptverfahren vollständig eröffnen,
- die Anklage nur teilweise zulassen,
- den Sachverhalt rechtlich anders beurteilen,
- das Verfahren vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnen,
- ergänzende Ermittlungen veranlassen,
- die Eröffnung mangels hinreichenden Tatverdachts ablehnen,
- das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nicht eröffnen,
- das Verfahren – bei Vorliegen der Voraussetzungen und erforderlichen Zustimmungen – nach §§ 153 oder 153a StPO einstellen.
Lehnt das Gericht die Eröffnung ab, ergeht ein begründeter Nichteröffnungsbeschluss (§ 204 StPO).
Auch nach einer Eröffnung kann eine Hauptverhandlung noch vermieden werden, beispielsweise durch eine Einstellung oder in besonderen Konstellationen durch den Erlass eines Strafbefehls. Erst wenn das Hauptverfahren eröffnet und keine anderweitige Erledigung erreicht wird, findet eine Hauptverhandlung statt. Diese ist grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich. In Steuerstrafsachen kommt etwa ein Ausschluss für Teile der Verhandlung in Betracht, wenn wichtige Steuer-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erörtert werden und überwiegende schutzwürdige Interessen betroffen sind. Eine Steuerstrafverhandlung ist aber nicht automatisch nichtöffentlich.
5. Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Anklageschrift?
Gegen die Anklageschrift selbst gibt es für den Angeschuldigten kein Rechtsmittel. Insbesondere sind weder Einspruch noch Beschwerde gegen die bloße Anklageerhebung vorgesehen. Auch der Beschluss, mit dem das Gericht das Hauptverfahren eröffnet, kann vom Angeklagten grundsätzlich nicht angefochten werden. Das bestimmt ausdrücklich § 210 Abs. 1 StPO.
Die Verteidigungsmöglichkeiten liegen deshalb vor allem im Zwischenverfahren:
- Einwendungen gegen die Eröffnung,
- Aufzeigen von Widersprüchen oder Beweisproblemen,
- Beweisanträge beziehungsweise Anregungen zu ergänzenden Beweiserhebungen,
- Geltendmachung von Verfahrenshindernissen, etwa Verjährung,
- Beantragung der Nichteröffnung oder nur teilweisen Eröffnung,
- Hinwirken auf eine Einstellung nach §§ 153 oder 153a StPO,
- gegebenenfalls Hinwirken auf eine Erledigung durch Strafbefehl.
Die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen und Beweisanträge nach § 201 StPO ist ebenfalls nicht selbstständig anfechtbar. Gegen begleitende Maßnahmen wie Untersuchungshaft, Vermögensarrest oder Beschlagnahmen können dagegen jeweils eigene Rechtsbehelfe bestehen.
Kommt es später zu einem Urteil, stehen – abhängig vom Gericht – folgende Rechtsmittel zur Verfügung:
- gegen ein amtsgerichtliches Urteil grundsätzlich Berufung oder Sprungrevision,
- gegen ein erstinstanzliches landgerichtliches Urteil Revision,
- gegen einen Strafbefehl Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung.
Was nach der Zustellung praktisch zu tun ist
Eine Anklageschrift sollte nicht vorschnell persönlich beantwortet werden. Sinnvoll ist regelmäßig:
- Zustellungsdatum und gerichtliche Frist notieren.
- Prüfen, ob nur die Anklage oder bereits ein Eröffnungsbeschluss zugestellt wurde.
- Vollständige Akteneinsicht nehmen.
- Anklagesatz und Ermittlungsergebnis mit dem tatsächlichen Akteninhalt abgleichen.
Erst danach über eine Stellungnahme im Zwischenverfahren entscheiden.
Gerade das Zwischenverfahren bietet eine oft unterschätzte Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, den Anklageumfang zu begrenzen oder eine günstigere Verfahrensbeendigung zu erreichen. Die Zustellung der Anklage ist daher ernst, aber keineswegs mit einer Verurteilung oder auch nur mit einer bereits feststehenden Hauptverhandlung gleichzusetzen.
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