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18. Oktober 2022

Strafbarkeit beim Vertrieb von Kassensystemen

Seit dem 1.4.2021 ist der Einsatz eines elektronischen Kassensystems mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung Pflicht.

Zeigt der Vertriebsmitarbeiter dem Kunden, wie er Einnahmen am Fiskus vorbeischleusen kann, macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Kunden strafbar und haftet für die hinterzogenen Steuern des Kunden (FG Münster, Urt. v. 29.6.2022 – 9 V 3002/21 U, K).

In dem Fall, der dem FG Münster zur Entscheidung vorlagt, wurden nicht versteuerte Umsätze über eine Vertriebsmitarbeiter-Demo-Cloud erfasst. Zum Einsatz kamen zwei iPads – eines für die versteuerten Umsätze und eines für die nicht versteuerten Umsätze. Nachdem der Kunde die verkürzte Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nicht zahlen konnte, wurde der Vertriebsmitarbeiter steuerrechtlich als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.