Kanzlei > News

Ne
ws

01. Juli 2023

Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft

Am 2. Juli 2023 tritt das besser als Hinweisgeberschutzgesetz bekannte Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft.

Mit dem Gesetz soll die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) zum Schutz von hinweisgebenden Personen in nationales Recht umgesetzt werden.

Von dem Gesetz umfasst sind künftig hinweisgebende Personen, Unterstützer hinweisgebender Personen, Personen, die Gegenstand einer Meldung sind sowie sonstige von der Meldung Betroffene. Sanktionen gegenüber hinweisgebenden Personen sind untersagt, sodass Arbeitgeber künftig eine Nachweispflicht trifft (Beweislastumkehr), dass Maßnahmen gegen Arbeitnehmer nicht im Zusammenhang mit einer Meldung stehen.

Unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen künftig alle Meldungen über

  • Verstöße gegen Strafnormen deutschen Rechts,
  • bußgeldbewehrte Verstöße, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit, dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Hierunter fallen z.B. Vorschriften des Arbeitsschutzes, Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie bußgeldbewehrte Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
  • Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden, wie beispielsweise Regelungen zu
    • Geldwäsche,
    • Datenschutz,
    • Verbraucherschutz,
    • Umweltschutz,
    • Vergaberecht,
    • Produktsicherheit,
    • Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung sog. interner Meldestellen besteht ab dem 2. Juli 2023 für Arbeitgeber mit mehr als 250 Beschäftigten. Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten (bis zu 249 Beschäftigten) haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. In Konzernen kann für mehrere selbständige Unternehmen eine gemeinsame “interne” Meldestelle eingerichtet werden.

Anders als noch im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen besteht keine Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen, wobei diese nach § 16 HinSchG von der internen Meldestelle bearbeitet werden “sollen”.

Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden, wobei die Bußgeldandrohung bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 42 Abs. 2 HinSchG erst ab dem 1. Dezember 2023 greift.